Corona-Quarantäne – was bei Verstößen gegen eine Quarantäneanordnung droht

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Neben den zahlreichen allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie steigt auch die Zahl derer, die individuell unter Quarantäne gestellt werden. Dies betrifft gegenwärtig in erster Linie sogenannte Kontaktpersonen von nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Personen, künftig wohl aber vermehrt auch Rückkehrer aus dem Ausland. Die vollständige Isolation von anderen Menschen wird aufgrund der langen Inkubationszeit gegenwärtig mit mehreren Wochen bemessen, ohne dass grundsätzlich ein Test erfolgen würde, der Klarheit schaffen könnte. Das gefällt nicht jedem. Die Gesundheitsämter beklagen teilweise, dass vermehrt Personen, gegen die eine Quarantäne verhängt worden ist, bei Kontrollen nicht angetroffen werden konnten. Dabei hat die Ignoranz einer Quarantäneanordnung sehr schnell erhebliche Konsequenzen.

Quarantäne

Die Rechtsgrundlage für die Quarantäne findet sich in § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach können sowohl Kranke und Krankheitsverdächtige, aber auch Ansteckungsverdächtige und (eingeschränkter) Ausscheider in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, sofern das zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlich ist.

Diese Voraussetzung sind angesichts der gegenwärtigen Pandemie bei nachgewiesenen Kontaktpersonen schon angesichts der hohen Ansteckungsgefahr des Virus‘ ersichtlich sehr schnell erfüllt. Gegenüber der Quarantäne in einem Krankenhaus dürfte die häusliche Absonderung angesichts der überwiegend nicht schwerwiegenden Verläufe und unter der Prämisse einer regelmäßigen medizinischen Kontrolle auch das wesentlich mildere Mittel sein. Natürlich mag es gleichwohl konkrete Fälle geben, in denen man darüber streiten könnte. Etwa weil auch nach vielen Tagen schlicht kein Test erfolgt, oder weil die Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes schwierig, die medizinische Kontrolle, oder die grundsätzliche Versorgung nicht mehr gewährleistet sind.

Für die drohenden Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Quarantäneanordnung wäre das belanglos.

Für die Durchsetzbarkeit der Anordnung kommt es wie bei jedem Verwaltungsakt allein auf die Bestandskraft an. Die tritt ein, sobald die Anordnung dem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Das kann durchaus auch telefonisch erfolgen, solange hinreichend deutlich wird, welches Verhalten konkret verlangt wird. Dass die Quarantäneanordnung in einigen Fällen erst wesentlich später noch einmal postalisch zugestellt wird ändert an der Bestandskraft nichts. Auch Rechtsbehelfe gegen eine Quarantäneanordnung entfalten daneben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 16 Abs. 8 IfSG)m sodass bestehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Quarantäneanordnungen damit allein aus der Quarantäne heraus beim Verwaltungsgericht, etwa im einstweiligen Rechtsschutz, angebracht werden können.

Zwangsweise Unterbringung als verwaltungsrechtliche Konsequenz für einen Quarantäne Verstoß

Wer sich gleichwohl die Quarantäne nicht einhalten möchte, setzt sich auf der nach wie vor verwaltungsrechtlichen Ebene der Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in einem Krankenhaus oder – bei sog. Ansteckungsverdächtigen, die (noch) keine Symptome zeigen – einer anderen geeigneten Einrichtung (§ 30 Abs. 2 IfSG). Neben dem auf Tatsachen basierenden Verdacht einer Erkrankung oder Ansteckung muss zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen zumindest die Annahme gerechtfertigt sein, er werde sich nicht an die (häusliche) Quarantäne halten. Die zwangsweise Absonderung ist bei begründeter Annahme dieser Voraussetzungen zwingend und eröffnet über die grundsätzlich beachtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus zunächst keinen Ermessenspielraum bei der zuständigen Behörde.

Gleichwohl unterliegt selbstverständlich auch die zwangsweise Unterbringung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, die neben dem Ob auch das Wie der Unterbringung, etwa mit Blick auf die Geeignetheit der Unterkunft, überprüfen. Entscheidungen im Eilverfahren sind auch hier möglich.

Ob daneben noch Raum für ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Quarantäne verhängt werden kann ist eher zweifelhaft. § 30 IfSG regelt die Quarantäne umfassend und m.E. abschließend, sodass für weitere verwaltungsrechtliche Zwangsmittel kein Raum bleibt.

Darüber hinaus drohen bei Quarantäneverstößen strafrechtliche Ermittlungsverfahren.

§ 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG stellt Verstöße gegen vollziehbare Quarantäneanordnungen unter Strafe. Auch diesbezüglich kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung zunächst nicht an. Es genügt die Bestandskraft (s.o.). Die Strafandrohung für einen vorsätzlichen Verstoß beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Im Falle fahrlässigen Verhaltens droht immer noch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Sofern es nach einem vorsätzlichen Verstoß tatsächlich zu einer nachweisbaren Übertragung kommt verschiebt sich der Strafrahmen mitunter nach oben und umfasst sodann Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und 5 Jahren, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (§ 75 Abs. 3 IfSG). Allerdings ist das Coronavirus bzw. die Krankheit Covid-19 bislang allein durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in den Katalog der für diese Strafbarkeit vorausgesetzten Krankheiten bzw. Krankheitserreger der §§ 6, 7 IfSG aufgenommen worden. Ob dies die erhöhte Strafbarkeit verhindert wird noch abzuwarten bleiben.

Ungeachtet dessen dürfte bei vorsätzlicher Handlung und tatsächlich nachgewiesener Übertragung aber ohnehin ein Tatverdacht wegen einer gefährlichen Körperverletzung angenommen werden. Diese würde im Falle einer Verurteilung im Mindestmaß zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten führen und dem Strafrahmen des IfSG somit vorgehen.

Wenden Sie sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt

Sofern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde ist die Beauftragung eines Strafverteidigers zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ratsam. Äußerungen zum Sachverhalt oder der eigenen Sichtweise gegenüber Behörden sollten bis dahin und bis zur vollständigen Akteneinsicht vermieden werden. Unbedachte Äußerungen haben mitunter weitreichende Konsequenzen für das Verfahren. Das Schweigen eines Beschuldigten kann hingegen nicht zu dessen Lasten verwendet werden. Die zuweilen erheblichen Konsequenzen eines Strafverfahrens sollten Grund genug sein, an dieser Stelle Vorsicht walten zu lassen. Darüber hinaus bietet der Umgang mit der Pandemie und die gegenwärtig sehr schnelle Gesetz- und Verordnungsgebung durchaus immer wieder Ansätze für eine sinnvolle Verteidigung.

Objektiv sinnvoller bleibt natürlich, das Risiko eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden und Quarantäneanordnungen nicht zu ignorieren. Sofern deren Rechtmäßigkeit bezweifelt wird, bietet das Verwaltungsrecht hinreichende Möglichkeiten zur umfassenden Kontrolle des Einzelfalls.


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