Corona-Studie zu Infektionsgefahr – Welche Betriebe dürfen öffnen ?

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Eine Untersuchung der Technischen Universität Berlin (TU) vom 12.02.2021 ergab überraschende Ergebnisse (siehe tagesspiegel.de). Demnach seien in Büros und Schulen Menschen einem höheren Risiko ausgesetzt als etwa im Theater oder beim Friseur. Voraussetzung  ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln. Die  Aufenthaltsdauer ist der Studie zufolge die Dauer der entscheidende Unterschied. Je länger man sich in einem Raum aufhalte, umso größer sei die eingeatmete Dosis an Aerosolpartikeln.

In den Bundesländern dürfen nun schrittweise die Friseure öffnen. Andere Einrichtungen, wie Nagelstudios müssen weiter geschlossen bleiben. Warum die Politik hier differenziert, ist aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht erkennbar.

Der Bereich der Gastronomie soll ebenfalls weiter geschlossen bleiben, obwohl auch hier Infektionsausbrüche (Superspreader) bisher nicht nachweisbar sind. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist angesichts sinkender Infektionszahlen kaum noch zu rechtfertigen.

Ein ständiges Verweisen auf niedrigere Inzidenzzahlen – statt 50 gegenüber 35 – ist also Begründung für die Aufrechterhaltung von Maßnahmen ebenso wenig geeignet, wie der Verweis auf die noch unbekannten Folgen von Mutationen des Virus.

Eine Mutation kann sich auch als nachteilig für die Verbreitung eines Virus erweisen, wie dies bei SARS 1 der Fall war.

Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass ein Lockdown per se die Infektionszahlen merklich senkt. Kontakt- und Hygieneregeln dürften eine größere Rolle spielen.

Beschränkungen der Grundrechte, insbesondere wie sie bereits ein Jahr erfolgen, bedürfen jeden Tag der erneuten Rechtfertigung. Dies haben die Verfassungsgerichte in allen Entscheidungen, in welchen seit 2020 Maßnahmen aufgehoben wurden, bestätigt.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Betroffene, z.B. aus Gastronomie und dem Hotelgewerbe, können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatz kostenfrei informieren.

Je länger die beschlossenen Maßnahmen anhalten, desto eher steigen nach Ansicht von Rechtsanwalt Steffgen die Chancen auf Entschädigung oder kurzfristig auf Aufhebung der Maßnahmen.

Foto(s): AdobeStock_354008464.jpeg


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