Corona - Verkürzung des Genesenenstatus – es steht jetzt 5:2!

  • 2 Minuten Lesezeit

Fast täglich gibt es Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Corona-Virus durch das Robert-Koch-Institut von 180 auf 90 Tage .

Soweit recherchierbar liegen bis heute sieben Entscheidungen unterschiedlicher Verwaltungsgerichte in Eilverfahren vor. Allein am gestrigen 16.02.2022 sind drei Entscheidungen ergangen. In zwei Verfahren haben die Antragssteller gewonnen. In einem Fall wurde der Antrag abgelehnt.

Fünf Gerichte halten die Regelung für verfassungswidrig (Berlin, Halle, Ansbach, Osnabrück). Zwei Gerichte (Dresden, Gelsenkirchen) haben die Anträge abgelehnt, ohne die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 16.02.2022 eine Einstweilige Verfügung abgelehnt. Das Gericht hat zwar auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV geäußert, zugleich aber entschieden, dass diese Frage einer eingehenden rechtlichen Prüfung bedürfe, die nicht in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgen könne. In Bezug auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfahlen findet sich noch der Hinweis, dass die Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 14. Januar 2022 auf Einschränkungen, die aus der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung resultierten, keine Auswirkungen habe, da die Coronaschutzverordnung NRW in § 2 Abs. 8 "statisch" auf die Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 verweise. Dies habe zur Folge, dass für den Anwendungsbereich der Coronaschutzverordnung NRW ein Genesenennachweis weiterhin sechs Monate lang gültig sei. 

Wer nun die Hoffnung hatte, dass damit in NRW der alte Rechtszustand gilt, muss enttäuscht werden. Das Gesundheitsministerium des Landes NRW hat in einer neuen Coronaschutzverordnung vom heutigen 17.2.2022 bereits auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen reagiert und in der Coronaschutzverordnung NRW in § 2 Abs. 8 nun auf "die jeweils gültige Fassung" der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 verwiesen, um so die jeweils aktuelle Regelung zur Geltung zu bringen.

Wie das Gelsenkirchener Gericht hat bislang nur das Verwaltungsgericht Dresden entschieden  und den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 11.02.2022, Aktenzeichen 6 L 97/22).

Dagegen haben das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 16.02.2022. Aktenzeichen VG 14 L 24/22), das Verwaltungsgericht Halle (Beschluss vom 16.02.2022, 1 B 41/22 HAL) sowie schon zuvor das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 14.02.2022, Aktenzeichen 14 E 414/22), das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluss vom 4.2.2022, Aktenzeichen: 3 B 4/22) und das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 11.02.2022, Aktenzeichen AN 18 S 22.00234) für die jeweiligen Antragsteller entschieden. Die Gerichte begründen die Verfassungswidrigkeit u.a. mit der katastrophalen Regelungstechnik von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. In dem Fall des Verwaltungsgerichts Berlin hatten sich die Antragssteller direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland gewandt, in den anderen Fällen gegen die Rechtsträger vor Ort.

Nachdem Gesundheitsminister Lauterbach dem RKI die Entscheidungszuständigkeit entzogen hat, wird es nun höchste Zeit, das Chaos zu beenden und den bis zum 14.01.2022 geltenden Rechtszustand wiederherzustellen. Dies entspricht auch der Forderung der Länder.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Regh

Beiträge zum Thema