Corona Versicherungsleistung Betriebsunterbrechung Schließung

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In Deutschland wurden erneut Anfang November 2020 wegen der Corona Pandemie nahezu alle Restaurants, Hotels und Gaststätten aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen geschlossen. Bereits zu Beginn der Pandemie haben die Versicherer trotz bestehender Betriebsunterbrechungsversicherungen Leistungen aus den Betriebsschließungsversicherungen abgelehnt.

Das Landgericht München und das Landgericht Mannheim haben jeweils in zwei wichtigen Urteilen die Rechte von Gastwirten und Hoteliers sowie Restaurantbetreibern gegenübern ihren Versicherern gestärkt. 

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil v. 29.04.2020 zum Az. 11 O 66/20 zugunsten der  Versicherten entschieden, dass bei einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung wegen des Corona Virus, die Versicherung leisten müsse. Die Versicherte, die drei Hotels mit restaurant betreibt, habe Anspruch auf Leistungen aus der bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung, da eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vorliege. Das LG Mannheim sieht das Sars - Coronavirus als einen meldepflichtigen Krankheitserreger und die dadurch ausgelösten Erkrankungen als meldepflichtig an, was bedingungsgemäß versichert sei. Der verständige Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass die unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung seien. Erst recht gelte das für spätere Änderungen dieser Normen wegen der Corona Pandemie. Das LG Mannheim erachtet deshalb auch die behördliche Allgemeinverfügung als versicherte Maßnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen. LG Mannheim

- LG Mannheim, Urteil v. 29.04.2020 zum Az. 11 O 66/20 -

Das LG München geht in seiner aktuellen Entscheidung vom 1.10.2020 zum Az. 12 O 5895/20 noch weiter. Gem. des Urteils des LG München I kommt es für die Einstandspflicht der Versicherung allein auf die infektionsrechtliche Rechtsgrundlage an, die bei coronabedingten Betriebsschließungen immer gegeben sei. 

Eine Anrechnung  staatlicher Hilfenauf die Versicherungsleistungen erfolge zudem nicht. Weder Kurzarbeitergeld noch im Rahmen der Pandemie gewährte staatliche Liquiditätshilfen seien anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch Erträge aus Außer-Haus-Verkäufen oder eines  vorrübergehend eingerichteten Lieverservice dürfen nicht angerechnet werden, so dass Landgericht München I ausdrücklich in den Entscheidungsgründen. 

- LG München I, Urteil v. 1.10.2020 zum Az. 12 O 5895/20 -

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