Corona: Versicherungsschutz und Leistungsanspruch bei Betriebsschließung

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Leistungsanspruch bei Betriebsschließung infolge der Corona-Pandemie

Landgericht Mannheim stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung

Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2020 die Rechte von Versicherungsnehmern, die für ihre Betriebe oder Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und diese infolge der Corona-Pandemie haben schließen müssen, erheblich gestärkt.

Bereits in meinen Rechtstipps vom 26.03.2020 und 08.04.2020 habe ich dargelegt, dass sich meines Erachtens Versicherer bei geltend gemachten Leistungsansprüchen aus einer abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung nicht wirksam auf einen Leistungsausschluss berufen können.

Leistungsablehnung durch Versicherer nicht rechtmäßig

Bislang hat eine Vielzahl von Versicherer ihre Leistungspflicht aufgrund der allgemeinen Betriebsschließungsanordnungen entweder abgelehnt oder aber den Versicherungsnehmern im Rahmen eines Vergleichsangebotes eine vermeintliche Kulanzleistung angeboten.

Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung die auch von mir vertretene Rechtsauffassung bekräftigt und ausgeführt, dass sich die Versicherer ihrer Leistungspflicht mit den vorgebrachten Argumenten nicht entziehen können.

Kein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Entscheidend war und ist bei vielen Versicherungsverträgen insbesondere die Frage, ob sich ein Versicherer bei einer Betriebsschließung infolge der Corona-Pandemie darauf berufen kann, dass Versicherungsschutz nur für Krankheiten und Krankheitserreger gemäß §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausdrücklich genannt sind. In meinen oben genannten Rechtstipps hatte ich bereits ausgeführt, dass sich Versicherer aus meiner Sicht hierauf nicht mit Erfolg berufen können. 

Das Landgericht Mannheim bestätigt nun die Rechtsauffassung, dass auch solche Krankheiten und Krankheitserreger, die erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Wie bereits in meinen genannten Rechtstipps nachzulesen ist, wurde das Coronavirus per Eilverordnung vom 01.02.2020 als meldepflichtig im Sinne von § 5 IfSG erklärt. 

Auftritt einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht erforderlich

Das Landgericht Mannheim hat sich darüber hinaus mit der ebenfalls von Versicherern vertretenen Auffassung, Versicherungsschutz bestünde nur dann, wenn der versicherte Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes von der zuständigen Behörde aufgrund einer aufgetretenen Infektion mit COVID-19 geschlossen worden ist, auseinandergesetzt. Dieser einschränkenden Auslegung der Versicherungsbedingungen ist das Landgericht Mannheim ausdrücklich nicht gefolgt.

Eilantrag des Versicherungsnehmers hatte keinen Erfolg

Bei der Entscheidung des Landgerichts Mannheim handelt es sich zwar nicht um ein Urteil sondern eine Entscheidung, der ein Eilantrag zu Grunde lag und der dortige Antragsteller hat in diesem seine Adressen auch nicht durchsetzen können. Die Ablehnung des Antrags beruhte jedoch auf dem Umstand, dass der Antragsteller zu der Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend vorgetragen hatte und das Gericht den Anordnungsgrund als nicht gegeben angesehen hat. Nichtsdestotrotz hat sich das Gericht ganz klar für einen Anspruch der Versicherungsnehmer ausgesprochen und damit deren Rechte auch in vergleichbaren Verfahren erheblich gestärkt.

Fazit

Durch die Entscheidung des Landgerichts Mannheim wurde die Rechtsposition der Versicherungsnehmer gestärkt. Als Versicherungsnehmer sollten Sie weiterhin an ihren Leistungsansprüchen festhalten und im Falle einer Leistungsablehnung eine fundierte rechtliche Überprüfung der konkreten vertraglichen Regelungen vornehmen lassen. Vermeintliche Vergleichsangebote sollten keinesfalls ohne eine vorherige fachkundige Überprüfung angenommen werden.

Aufgrund meiner Erfahrung und langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Versicherungsrecht auf Seiten der Versicherungsnehmer stehe ich Ihnen bundesweit für eine fachkundige Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche gern zur Seite.



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