Corona – Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

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Wenn Sie als Unternehmer aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anordnen müssen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können Sie für Ihre betroffenen Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Beantragen müssen Sie diese Leistungen aber selbst, nicht Ihre Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich Sonderregelungen und Erleichterung zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Sie können diese Leistungen rückwirkend ab 01.03.2020 beantragen. Sie werden auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist Ihre Agentur für Arbeit vor Ort, mit der Sie Kontakt aufnehmen können. Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist also die örtliche Arbeitsagentur zuständig. Ungeachtet dessen hat die Bundesagentur für Arbeit einer Unternehmerhotline eingerichtet, die Sie wie folgt von Montag bis Freitag, 08:00 – 18:00 Uhr erreichen:

Telefonnummer: 0800 4 5555 20

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden können bis zu 100 % erstattet werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden.

Wichtig ist, dass die Unternehmen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach kann diese beantragt werden.

Alle Informationen, Vordrucke und Videoanleitungen gibt es online unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

RA Müller

LL.M.Eur.


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