Corona: Welche Arbeitgeber dürfen nach dem Impfstatus fragen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Arbeitgeber aus Gesundheitsbranchen, wie Krankenhäuser, Tageskliniken, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste, Arztpraxen und andere im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen dürfen ihre Arbeitnehmer regelmäßig nach deren Impfstatus im Hinblick auf eine Corona-Schutzimpfung befragen. Hinzugekommen sind jüngst: Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeeinrichtungen.

Nur: Ist diese Liste von Einrichtungen und Berufszweigen abschließend – oder erweiterbar? Können die entsprechenden gesetzlichen Regeln gegebenenfalls analog auf andere Bereiche angewendet werden, so dass auch anderen Arbeitgebern ein Fragerecht zustehen könnte? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Meine Antwort darauf lautet: grundsätzlich nein! Für mich deutet nichts darauf hin, dass Arbeitgeber abseits der ausdrücklich genannten Bereiche Gesundheitsvorsorge, Kitas, Schulen und Pflegeheime ein Fragerecht nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter zustehen könnte.

Andere Arbeitgeber, die etwa in irgendeiner Art Menschen betreuen oder beherbergen, haben meiner Meinung nach derzeit kein diesbezügliches Fragerecht, das gilt beispielsweise für Justizvollzugsanstalten, Jugendherbergen oder Hotels.

Das Gesetz benennt nun mal eindeutig die Bereiche, wo Arbeitgebern ein Fragerecht zusteht. Hätte der Gesetzgeber andere Bereiche einbeziehen wollen, hätte er sie im Gesetz ausdrücklich genannt!

Nichts deutet für mich darauf hin, dass der Gesetzgeber einzelne Berufsfelder oder Einrichtungstypen versehentlich ausgelassen hat, wobei sich die bestehenden Regeln nur in letzterem Fall unter Umständen auf andere, ähnliche, Bereiche ausdehnen lassen könnten.

Einig ist man sich, dass ein Fragerecht grundsätzlich nur dann besteht, wenn das Gesetz es explizit für bestimmte Bereiche oder Einrichtungen vorsieht.

Allerdings gelten derzeit Ausnahmen aufgrund von einigen Landesgesetzen, etwa in Nordrhein-Westfalen, wo Arbeitgeber de facto keine andere Wahl haben, als den Impfstatus ihrer Mitarbeiter nach deren fünftägiger krankheitsbedingter Abwesenheit abzufragen.

Insgesamt rate ich Arbeitnehmern hier zur Vorsicht, ihren Arbeitsplatz nicht wegen eines Streits um das Fragerecht nach dem Impfstatus zu riskieren!

Wegen der letztlich doch unklaren Rechtslage riskiert der Arbeitnehmer unter Umständen die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, falls er seinem Arbeitgeber keine oder eine falsche Auskunft zum Impfstatus gibt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber mitunter abmahnen und im Extremfall sogar das Arbeitsverhältnis kündigen dürfte.

Letzteres halte ich für möglich, obwohl die amtliche Gesetzesbegründung davon spricht, dass die Regeln rund um das Fragerecht nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen sollten.

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