Corona–Pandemie: Kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona–Pandemie das Arbeitsverhältnis kündigen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Diese und auch weitere Fragen dürften zahlreiche Arbeitnehmer momentan stark beschäftigen.

Die Corona-Pandemie setzt die gesetzlich bestehenden Kündigungsschutzvorschriften und die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordentliche und außerordentliche Kündigung stellt, nicht außer Kraft.

Eine Kündigung, die schlichtweg nur mit der Corona-Pandemie begründet wird, dürfte nach meiner Einschätzung rechtswidrig sein.

Unabhängig davon kann eine Kündigung aber auch aufgrund einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist rechtswidrig sein.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene oder im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Derzeit sollte meines Erachtens jede Kündigung sorgfältig geprüft werden.

Bitte beachten Sie aber Folgendes:

Auch wenn die Kündigung offenkundig rechtswidrig ist, wird sie rechtswirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht angegriffen wird (§ 4 KSchG).

Es ist daher äußerst wichtig, diese Klagefrist einzuhalten, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Nach Ablauf dieser drei Wochen haben Sie keine Möglichkeit mehr eine rechtswidrige Kündigung aus der Welt zu schaffen bzw. deren Rechtswidrigkeit geltend zu machen.

Im Übrigen besteht aufgrund der aktuellen Situation auch keinerlei rechtliche Verpflichtung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Franz-Emanuel Bosin

Beiträge zum Thema