Coronavirus: Entgeltfortzahlung bei Schließung Kindergarten/Schule?

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Corona führt zu einer Masse ungeklärter Rechtsfragen im Arbeitsverhältnis!

Viele Arbeitnehmer stellen sich im Moment die Frage, ob sie Lohnfortzahlung erhalten, wenn sie ihr Kind wegen Schließung des Kindergartens/Kita/Schule betreuen müssen und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können.

Fest steht: Ein Entschädigungsanspruch aus Infektionsschutzgesetz scheidet in diesem Fall aus, da die Voraussetzungen des Anwendungsbereichs bereits nicht gegeben sind.

Muss also der Arbeitgeber in diesem Fall trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung Lohn zahlen?

Die Frage ist leider zur Zeit noch nicht klar zu beantworten: Ein Anspruch könnte sich lediglich aus der Vorschrift des 616 BGB ergeben: Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden die Arbeit nicht erbringen kann.

Grundsätzlich wird die Vorschrift so verstanden, dass der Arbeitnehmer nur vorrübergehend verhindert ist. Hier wird üblicherweise von 5 Tagen ausgegangen. Doch ist das Gesetz anwendbar, wenn eine Kinderbetreuungseinrichtung für 2 Wochen und mehr geschlossen wird? Die derzeitige Rechtmeinung würde eine Anwendbarkeit der Norm in einem solchen Fall ausschließen. Möglicherweise sind jedoch hier angesichts der neuen Situation Modifikationen vorzunehmen.

Wollte man die Vorschrift anwenden, käme es weiter darauf an, dass das Kind tatsächlich betreuungsbedürftig ist. Bei einem gesunden Kind zieht man hier üblicherweise die Grenze bei 12 Jahren. Um eine starre Grenze handelt es sich freilich nicht, es kommt immer auf den Einzelfall, hier also den Reifegrad des Kindes an.

Außerdem: Viele Arbeitsverträge schließen die Anwendung des § 616 BGB aus, in diesem Fall muss der Arbeitgeber in keinem Fall Entgeltfortzahlung leisten. Dem Arbeitnehmer bleibt dann nur, Urlaub zu nehmen, oder sich unentgeltlich freistellen zu lassen. Also Tipp für beide Parteien des Arbeitsverhälnisses: Arbeitsvertrag überprüfen!

Und noch eine Frage, die mir in den letzten Stunden wiederholt gestellt wurde: Wenn beide Ehegatten berufstätig sind, welcher von Ihnen soll zu Hause bleiben? Hier haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht! Sie können frei entscheiden, wer die Betreuung übernimmt.

Zur Zeit sieht es für die Eltern damit im Hinblick auf eine Entgeltfortzahlung eher schlecht aus .Es bleibt abzuwarten ob die besondere Situation zur geänderten Beurteilung der Rechtlage führen wird.

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne im Rahmen eines Besprechungsteremins zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Susanne Thomas, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht


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