Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber zum Verfall von Urlaubsansprüchen der beschäftigten Arbeitnehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel der Urlaub eines Arbeitnehmers, den dieser im Urlaubsjahr nicht genommen hatte, grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, sodass seine Geltendmachung oder Abgeltung vom Arbeitnehmer später nicht mehr gefordert werden konnte.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2018 nunmehr geändert:

Der Arbeitgeber muss, damit ein Verfall am Jahresende eintreten kann, den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Das bedeutet konkret:

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer durch eine Mitteilung in Textform auf das Folgende hinweisen:

1. Angabe, wie viele Arbeitstage Urlaub dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zustehen;

2. Aufforderung, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann;

3. Belehrung über die Konsequenzen, die eintreten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Als Konsequenz ist insoweit der Hinweis auf den Verfall am Ende des Kalenderjahres zu nennen.

Das Bundesarbeitsgericht erachtet insoweit eine Mittelung zu Beginn des Kalenderjahres für ausreichend. Sollten Arbeitgeber in diesem Jahr noch keine Mittelung verfasst haben, sollten sie dies nunmehr schnellstmöglich nachholen, sonst kann der Arbeitnehmer nicht genommen Urlaub in den folgenden Kalenderjahren nachfordern!

Nicht ausreichend sind abstrakte Angaben im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung!

Jeder Arbeitnehmer ist daher gesondert auf die obigen Punkte hinzuweisen.

Gerne bin ich Ihnen bei der Erstellung der Mitteilungen als Fachanwältin für Arbeitsrecht behilflich. 

Susanne Thomas

Rechtsanwältin und 

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Susanne Thomas

Beiträge zum Thema