Coronavirus und Kündigung

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Zurzeit herrscht aufgrund der Corona-Pandemie eine große Unsicherheit in der Arbeitnehmerschaft, Betriebe schließen vorübergehend oder melden Kurzarbeit an. Eines vorweg: auch wenn die derzeitige Situation außergewöhnlich ist und die Folgen für den Arbeitsmarkt erheblich sein werden, die Regelungen des Arbeitsrechts, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten natürlich fort.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten für Arbeitnehmer, die bereits mindestens ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Unter diesen Voraussetzungen bedarf eine or­dent­li­che, d. h. frist­gemäße arbeitgeberseitige Kündigung einer Begründung. Die Kündi­gung muss durch

  • Gründe in der Per­son oder
  • Gründe im Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers oder
  • be­triebs­be­ding­te Gründe be­dingt und "so­zi­al ge­recht­fer­tigt"

sein.

Angesichts drohender wirtschaftlicher Auswirkungen des Coronavirus ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen naheliegend. Doch was setzt eine wirksame betriebsbedingte Kündigung voraus?

Erforderlich ist zunächst ein sogenanntes dringendes betriebliches Erfordernis. Ursache dieses dringenden betrieblichen Erfordernisses können zwar grundsätzlich neben betriebsinternen auch äußere Umstände, wie eben ein krisenbedingter Auftragsmangel, Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang etc. sein. Dies allein reicht allerdings nicht aus.

Weitere Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Auch eine rein vorübergehende Schließung des Betriebes reicht für eine Kündigung nur ausnahmsweise aus.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind allerdings weder Dauer noch Auswirkungen der Krise absehbar. Rein vorsorglich bereits jetzt eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, dürfte danach die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.

Im Übrigen müsste die Kündigung (neben weiteren Voraussetzungen) auch verhältnismäßig, d. h., trotz der vielfältigen staatlichen Hilfsmaßnahmen, wie erweiterte Kurzarbeit oder Darlehen zur kurzfristigen Überbrückung, das letzte arbeitgeberseitige Mittel sein.

Eine Überprüfung der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht ist daher ratsam.

Sie haben sonstige Fragen zu Kurzarbeit, Kündigung oder auch betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Zeiten der Corona-Krise? Ich freue mich, wenn ich Ihnen im Rahmen eines (derzeit telefonischen) Beratungsgesprächs weiterhelfen kann!

Bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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