Long-Covid / COVID-19 als Berufskrankheit – Corona-Beratung

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Seit einiger Zeit ging die Gesellschaft nun auf Abstand. Social Distancing auch im Beruf zu leben, steht aber längst nicht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen. Was aber sollten diejenigen Berufsgruppen machen, die nicht von zu Hause aus arbeiten konnten? Ärzte, Krankenschwestern und Pflegekräfte oder Rettungssanitäter können nicht einfach zu Hause bleiben. Beschäftigte im Gesundheitswesen gehören zu den Berufsgruppen mit dem höchsten Infektionsrisiko.

Corona als Berufskrankheit

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind berufliche Risi­ken, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört aber auch die Infektion mit Krankheits­erregern. Die Erkrankung an COVID-19 kann unter ande­rem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraus­setzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen.

Aus dem Kreis der versicherten Personen können nach den Angaben der DGUV insbe­sondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien die Vor­aussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch ehrenamtliche Helfer und Helferinnen, wie zum Beispiel Studierende oder Personen, die sich bereits im Ruhe­stand befinden und aufgrund der Pandemie in den akti­ven Dienst zurückgekehrt sind. Freiberufliche Selbstständige auf Honorarbasis sollten Fragen zum Versicherungsschutz zunächst mit dem für die Einrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger klären.

Voraussetzungen der Anerkennung 

Unter welchen Voraussetzungen erkennt die ge­setzliche Unfallversicherung eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an? Es müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rah­men der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
  2. relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
  3. positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Weiteres Vorgehen

Wenn man nun glaubt, dass die Erkrankung berufliche Ursachen hat, sollte man den behandelnden Arzt oder den Betriebsarzt der Ein­richtung auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang ansprechen. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind ver­pflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung den begrün­deten Verdacht auf eine Berufskrankheit auf einem entspre­chenden Vordruck anzuzeigen. Sie können auch selbst einen Verdacht auf eine Berufs­krankheit melden, wenn die oben genannten Kriterien bei Ihnen erfüllt sind.

Leistungen der Unfallversicherung

Wenn die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, können verschiedene Leistungen geltend gemacht werden. In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Unfallversiche­rung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizini­schen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können die Hinter­bliebenen eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Die Autorin ist im medizinrechtlichen Bereich bundesweit tätig.


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