Corona und Berufskrankheit

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Kann die Infektion mit SARS-CoV-2, mit Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt werden?

Eine Berufskrankheit stellt ein berufliches Risiko dar, gegen welches eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es nach § 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) u.a. nach Eintritt von Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann daher insbesondere bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß § 9 SGB VII erfüllen.

Der Vorteil bei Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit besteht darin, dass der zuständige Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 1 SGB VII Ansprüche auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen gewährt. Deutlich wird dieser Vorteil in dem Unterschied zwischen Krankengeld und Verletztengeld. Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Dieses beträgt nach § 47 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Verletztengeld, welches von dem Unfallversicherungsträger geleistet wird, wird hingegen in Höhe von 80 %des Regelentgelts geleistet (vgl. § 47 Abs. 1 SGB VII). 


Was ist eine Berufskrankheit?

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) regelt, bei welchen Erkrankungen es sich um eine Berufskrankheit handelt. In der Anlage 1 zu § 1 BKV ist unter Ziffer 3101 geregelt, dass Infektionskrankheiten jedenfalls dann eine Berufskrankheit darstellen,

  • wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Sofern Sie sich also als Krankenpfleger während der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit Covid-19 infiziert haben, könnte das Vorliegen einer Berufskrankheit zu bejahen sein – das gilt auch dann, wenn erst später Gesundheitsschäden als Folge der Infektion auftreten, d.h. wenn Sie von Post- oder Long-Covid betroffen sind und Sie möglicherweise während Ihrer Infektion mit dem Coronavirus unter gar keinen Krankheitssymptomen litten. In diesem Fall kann die Berufskrankheit ab dem Zeitpunkt des Auftretens der Symptome für Long- oder Post-Covid anerkannt werden.


Wer teilt dem Unfallversicherungsträger mit, dass Sie an einer Berufskrankheit leiden?

Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Ihnen hat. Aber auch ein Arzt muss dem Unfallversicherungsträger eine entsprechende Anzeige machen, sofern er den begründeten Verdacht hat, dass Sie unter einer Berufskrankheit leiden. Es schadet nicht, wenn Sie selbst, ggf. nach erfolgloser Aufforderung Ihres Arbeitgebers, die Mitteilung übernehmen.


Welcher Unfallversicherungsträger ist für Sie zuständig? 

Wenn Sie nicht wissen, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung danach erkundigen (siehe https://www.dguv.de/de/versicherung/zustaendigkeit/index.jsp#:~:text=Ist%20Ihnen%20unklar%2C%20welcher%20Unfallversicherungstr%C3%A4ger,direkt%20weiter).


Was ist zu unternehmen, wenn der Unfallversicherungsträger das Vorliegen einer Berufskrankheit ablehnt?

Sofern der Unfallversicherungsträger das Vorliegen einer Berufskrankheit abgelehnt hat, empfiehlt es sich, Widerspruch gegen den Bescheid einzureichen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzureichen. Von dieser Möglichkeit der Überprüfung der Ablehnung sollten Sie Gebrauch machen. Ihr Rechtsanwalt kann die Einreichung des Widerspruchs und dessen Begründung für Sie übernehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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