COVID-19-Infektion während des Urlaubs - wann genommene Urlaubstage nachgewährt werden müssen

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. Oktober 2021, Az.: 7 Sa 857/21, entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während des genehmigten Urlaubs eine Quarantäneanordnung erhält, die Urlaubstage ohne Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgewährt bekommt. Das Gericht bestätigt damit die bereits ergangenen Urteile einiger Arbeitsgerichte (ArbG Bonn, Urt. v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21; ArbG Neumünster, Urt. v. 03.08.2021, Az. 3 Ca 362 b/21).

I. Sachverhalt

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 10. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Urlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter, ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 an. Die Klägerin ließ sich sodann auf COVID-19 testen, woraufhin auch bei ihr eine Infektion mit dem Virus festgestellt wurde. Es folgte ein Bescheid des Gesundheitsamts, der nunmehr eine Quarantäneanordnung vom 06. Dezember 2020 bis zum 23. Dezember 2020 vorsah. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz anzusehen sei. Die Klägerin versäumte es jedoch, sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Sie verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis zum 23.12.2020. Ihrer Ansicht nach seien diese wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin auch in diesem Zeitraum erfüllte und lehnte den Erstattungsantrag mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz deshalb nicht erfüllt sei.

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage, wie bereits die Vorinstanz (ArbG Oberhausen, Urt. v. 28. Juli.2021, Az. 3 Ca 321/21), ab und berief sich auf die Regelungen in § 9 Bundesurlaubsgesetz.

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Demnach werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts differenziert die Norm zwischen Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit. Deshalb seien die Begriffe nicht gleichzusetzen. Damit der Arbeitnehmer die Urlaubstage zurückerhalten kann, müsse eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden. Dies sei in diesem Fall nicht geschehen.

Auch eine analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz kommt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht in Betracht. Das Gericht argumentiert, dass nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetz urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers fielen. Eine Analogie sei lediglich denkbar, wenn jede COVID-19-Infektion zu einer Erkrankung führe. Da es allerdings auch zu symptomlosen Verläufen kommen kann, ist dies nicht der Fall.

III. Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass nicht jede Krankheit automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Vielmehr muss die konkret zu erbringende Tätigkeit aufgrund der Krankheit unmöglich sein. Wird eine Quarantäne angeordnet, lässt dies daher nicht ohne weiteres auf eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung schließen.

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*Aus Gründen besserer Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter


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