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Dachschaden: Muss Versicherer zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat der Versicherungsnehmer durch Verschicken der Rechnung darüber getäuscht, dass die Reparatur eines Sturmschadens am Haus abgeschlossen ist, muss der Gebäudeversicherer nicht leisten.

Grundsätzlich sind auch bestimmte Sturmschäden in der Gebäudeversicherung versichert. Hat der Versicherungsnehmer die Deckungszusage erhalten, kann er mit der Reparatur des Schadens beginnen. Mit dem Verschicken der Rechnung an den Versicherer sollte er jedoch warten, bis die Arbeiten tatsächlich abgeschlossen sind.

Rechnungsstellung vor Abschluss der Reparatur

Ein Hauseigentümer verlangte von seiner Gebäudeversicherung die Zahlung der Beseitigungskosten eines Sturmschadens. Der Versicherer erteilte die Regulierungszusage und der Hauseigentümer begann mit der Reparatur, die fünf Tage dauern sollte. Am selben Tag erstellte er eine Rechnung über „ausgeführte Arbeiten" und übergab sie zunächst der Sparkasse, die sie erst einige Tage später an den Versicherer weiterleiten sollte. Dennoch wurde die Rechnung sofort weitergeleitet. Bei einer Kontrolle stellte ein Regulierungsbeauftragter der Versicherer kurz darauf fest, das zwar eine Rechnung erstellt, die Arbeiten aber noch gar nicht abgeschlossen waren. Die Versicherung lehnte daher eine Zahlung ab; schließlich habe der Hauseigentümer sie arglistig getäuscht. Dieser verlangte gerichtlich die Zahlung der Reparaturkosten.

Arglistige Täuschung durch Hauseigentümer

Das Landesgericht (LG) Düsseldorf lehnte eine Leistungspflicht des Versicherers ab. Er hatte wegen der Rechnung zunächst irrtümlich geglaubt, dass die Reparaturen vollständig durchgeführt worden sind. Denn eine Rechnung über durchgeführte Arbeiten setzt voraus, dass die Arbeitsstunden als auch die Kosten für das verwendete Material endgültig feststehen und die Reparatur daher tatsächlich abgeschlossen wurde. Außerdem war dem Hauseigentümer klar, dass ein falscher Eindruck beim Versicherer entstehen wird; sonst hätte er die Sparkasse nicht gebeten, mit dem Versand der Rechnung ein paar Tage zu warten. Mit dieser Vorgehensweise wollte er die Beschleunigung der Regulierung erreichen und täuschte die Versicherung daher arglistig. Das wiederum führte zum Entfallen der Leistungspflicht.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 17.07.2012, Az.: 11 O 394/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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