Dänisches Recht: Händler und Alleinvertriebshändler in Dänemark

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Rechtsgrundlage

In Dänemark sind Alleinvertriebsverträge nicht direkt gesetzlich geregelt, und der Ausgangspunkt ist deshalb, dass dem Hersteller und dem Alleinvertriebshändler ein großes Maß an Vertragsfreiheit zusteht, über die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit zu entscheiden. Bei der Auslegung des Vertrages kann man sich an das dänische Handelsvertretergesetz (handelsagentloven) anlehnen, das Handelsvertretergesetz findet jedoch keine Anwendung. Dies bedeutet u. a., dass kein Ausgleich für den Verlust des Kundenkreises (Goodwill) nach Beendigung des Vertrages verlangt werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach dänischem Recht davon ausgegangen wird, dass der Alleinvertriebshändler in seinen Weiterverkaufspreis den für im Falle der Beendigung des Vertrages als Kompensation erforderlichen Ertrag miteinrechnet.

Alleinvertriebsvertrag

Für den Abschluss des Vertrages bestehen keine Formvorschriften. Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend, beispielsweise vor dem Hintergrund einer vieljährigen Zusammenarbeit der Parteien, geschlossen werden. Die Erstellung eines eigentlichen schriftlichen Vertrages ist eher der Regel als der Ausnahmefall. Typisch wurde einleitungsweise ein Schriftverkehr geführt, der berücksichtigt werden kann, wenn die zwischen den Parteien vorliegende Vereinbarung und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit später bestimmt werden sollen. In der Rechtsprechung und nach allgemeinem Vertragsrecht hat sich im Laufe der Zeit eine Reihe von ungeschriebenen Rechtsgrundsätze entwickelt, durch die der Inhalt der Alleinvertriebsverträge in gewissem Maße für den Fall, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt, geregelt ist. Jedoch ist es diejenige Partei, die auf das Bestehen einer Vereinbarung Recht stützen möchte, die den Inhalt zu beweisen hat. Es empfiehlt sich deshalb, einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn man eine sichere Rechtsstellung haben will.

Alleinvertriebshändler

In der Wirtschaft herrscht oft Verwirrung darüber, worin sich der Alleinvertriebshändler beispielsweise vom Handelsvertreter unterscheidet, und selbst in Fällen, in denen ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, wird das Wort „Handelsvertreter“ häufig synonym mit beispielsweise „Alleinvertriebshändler ” angewandt. Vermittler („mellemmand“) ist die gemeinsame juristische Bezeichnung für die Gesamtkategorie der Unternehmen bzw. Personen, die im Vertrieb von Produkten eines Herstellers an Kunden tätig sind. Alleinvertriebshändler, Handelsvertreter, Händler, Kommissionäre usw. sind alle Vermittler. Im dänischen Recht gibt es keine eindeutige Definition davon, wer Alleinvertriebshändler ist. Der Alleinvertriebshändler ist jedoch durch eine Reihe von besonderen Merkmalen gekennzeichnet:

  • Der Alleinvertriebshändler hat von einem Hersteller das ausschließliche Recht auf die Vermarktung und den Verkauf eines Produktes oder einer Gruppe von Produkten innerhalb eines bestimmten Gebiets, typisch eines Landesteils oder eines Landes, erhalten.
  • Der Alleinvertriebshändler handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung, d. h., dass es der Alleinvertriebshändler ist, der den Vertrag direkt mit dem Kunden schließt, wogegen der Lieferant der betreffenden Waren keine Partei des abgeschlossenen Vertrages ist. Somit ist der Alleinvertriebshändler für die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden verantwortlich und zu seiner Erfüllung verpflichtet.

Im Gegensatz zum Alleinvertriebshändler steht dem Händler kein ausschließliches Recht zum Vertrieb der Produkte des Herstellers innerhalb eines abgegrenzten Gebiets zu. Der Vertriebshändler muss den Wettbewerb anderer Vertriebshändler desgleichen Produkts dulden.

Alleinvertriebshändler und Wettbewerbsrecht 

Die Festsetzung verbindlicher Weiterverkaufspreise durch den Lieferanten für den Verkauf der Produkte durch den Alleinvertriebshändler würde dem § 6 des dänischen Wettbewerbsgesetzes (konkurrenceloven) zuwiderlaufen. Ferner kann dies je nach den Umständen einen Verstoß gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach § 11 des dänischen Wettbewerbsgesetzes darstellen.

Auf Bestimmungen, durch die der Alleinvertriebshändler dazu verpflichtet wird, nach Vertragsbeendigung nicht mit dem Hersteller zu konkurrieren, finden sowohl das dänische Wettbewerbsgesetz als auch § 38 des dänischen Vertragsgesetzes (aftaleloven) Anwendung. Vom Aufrechterhalten lang andauernder Wettbewerbsverbote ist nicht auszugehen.

Wenn der Alleinvertriebsvertrag von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist, können ebenfalls die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union Anwendung finden. 

Eintragung

Alleinvertriebshändler, die in Dänemark geschäftlich tätig sind, müssen in das dänische Handelsregister (Centrale Virksomhedsregister (CVR)) eingetragen werden, in dem alle Gesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) oder Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften, Einpersonengesellschaften) eingetragen sind. Ferner müssen sie beim dänischen Finanzamt (SKAT) zu Mehrwertsteuerzwecken registriert werden

Generelles zu Pflichten und Rechten des Alleinvertriebsvertrages

Der Alleinvertriebsvertrag ist typisch der Anfang einer langfristigen Geschäftsbeziehung mit dem Ziel, die Produkte des Herstellers innerhalb des Gebiets des Alleinvertriebshändlers zu verkaufen. Dies ist normalerweise aus dem Vertrag ersichtlich und bedeutet auch, dass es eine ganze Reihe von ungeschriebenen vom Alleinvertriebshändler und Lieferanten zu erfüllenden Verpflichtungen gibt.

Die wichtigsten Pflichten sind: Die Pflicht des Herstellers, seine Produkte an den Alleinvertreter in seinem Gebiet zu liefern, sowie die Pflicht des Alleinvertriebshändlers, sich loyal und professionell um den Weiterverkauf der Produkte des Herstellers zu bemühen.

Der Alleinvertriebshändler ist nicht unbedingt dazu verpflichtet, keine konkurrierenden Produkte zu vertreiben, sowohl der Alleinvertriebshändler als auch der Lieferant ist jedoch verpflichtet, sich gegenseitig loyal zu verhalten, und sich gegenseitig über Tatsachen zu benachrichtigen, die für den Markt sowie für den Verkauf und die Vermarktung der vom Vertrag erfassten Produkte wesentlich sind. Unter diese Benachrichtigungspflicht fällt sicherlich der Verkauf wesentlicher konkurrierender Produkte, und die fehlende Benachrichtigung des Herstellers kann je nach den Umständen als wesentliche, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Nichterfüllung angesehen werden.

Der Lieferant kann nicht zur Lieferung der Produkte gezwungen werden, jedoch wird der Alleinvertriebshändler im Falle wiederholter Nichterfüllung der Lieferpflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz beispielsweise wegen entgangener Gewinne, Niederlassungs- und Vermarktungskosten usw. zu verlangen.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Alleinvertriebshändlers gehört häufig der Kundendienst, insbesondere innerhalb technisch komplizierter Branchen sind die Kompetenzen und das Produkt-Know-how des Alleinvertriebshändlers typisch überhaupt für den Abschluss des Alleinvertriebsvertrages entscheidend.

Vergütung

Die Vergütung des Alleinvertriebshändlers ist die Differenz zwischen dem vom Alleinvertriebshändler an den Hersteller gezahlten Preis und dem Preis, zu dem der Alleinvertriebshändler die Produkte des Herstellers verkaufen kann. Preisabsprachen zwischen dem Hersteller und dem Alleinvertriebshändler widersprechen im Ausgangspunkt den Wettbewerbsvorschriften.

Dauer und Kündigung

Alleinvertriebsverträge können sowohl für einen bestimmten Zeitraum als auch unbefristet geschlossen werden. Wurde der Vertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, kann er unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Bei lang andauernden Alleinvertretungsverhältnissen, beispielsweise 7 Jahre oder länger, gilt im Ausgangspunkt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Bei Geschäftsbeziehungen von kürzerer Dauer kann eine Kündigungsfrist von 3 bis 6 Monaten in Frage kommen.

Schadensersatz und Ausgleich für den Verlust des Kundenkreises (Goodwill)

Der typische Konflikt zwischen dem Alleinvertriebshändler und dem Hersteller entsteht paradoxerweise dann, wenn der Markt durch den Alleinvertriebshändler in einem solchen Ausmaß entwickelt wurde, dass der Hersteller den Alleinvertriebshändler für überflüssig hält, weil auf dem Markt Kunden gewonnen wurden, und die Nachfrage stabil ist. Der Hersteller ist zu diesem Zeitpunkt oft versucht, den Vertrag mit dem Alleinvertriebshändler zu kündigen und die Gewinne selber einzustreichen. Hat der Alleinvertriebshändler sein Netz von Unterhändlern oder Kundendatenbanken nicht geschützt, so sind die Voraussetzungen des Herstellers dafür günstig.

Wenn ein befristeter Alleinvertriebsvertrag vorzeitig gekündigt wurde, oder der Hersteller unberechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist, so hat der Alleinvertriebshändler Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Gewinne (Deckungsbeitrag) bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag bei der Einhaltung der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist beendet worden wäre. Der Anspruch wird nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen berechnet. Das heißt, dass ein nachweisbarer finanzieller Verlust vorliegen muss.

Der Alleinvertriebshändler hat keinen Anspruch auf Ausgleich für den Verlust des Kundenkreises (Goodwill). Das dänische Handelsvertretergesetz (handelsagentloven) findet keine Anwendung. Der Alleinvertriebshändler soll bei der Preisfestsetzung beachten, dass er keinen Anspruch auf Ausgleich nach Beendigung des Vertrages hat, oder sicherstellen, dass vereinbart wird, dass nach dem Grundsatz des dänischen Handelsvertretergesetzes nach Beendigung des Vertrages Ausgleich zu zahlen ist.



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