Dänisches Recht: Gerichtsverfahren in Dänemark – das Klageverfahren und seine Kosten

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Wie läuft das Gerichtsverfahren in Dänemark ab

Der Ablauf eines Gerichtsverfahrens in Dänemark wird mit der Einreichung einer Klageschrift eingeleitet, darauf folgen die Klageerwiderung, etwaige weitere Prozessschriften, die Hauptverhandlung/mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung.

Die Klageschrift

Die Klageschrift ist von dem, der sein Recht geltend machen will (dem Kläger), zu verfassen und beim Gericht einzureichen. Dies erfordert selbstverständlich, dass ein Recht besteht, beispielsweise ein Schadensersatzanspruch. Um zu seinem Recht zu kommen, muss der Kläger ein Zwangsvollstreckungsverfahren oder ein Erkenntnisverfahren einleiten, wobei der Unterschied zunächst in der Formulierung des Antrags bzw. des Anspruchs besteht. Die beiden Verfahren unterscheiden sich darin, dass der Anspruch im Zwangsvollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden kann (beispielsweise die Betreibung von Schulden), diese Möglichkeit besteht beim Erkenntnisverfahren nicht. Im Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht bloß, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. In der Klageschrift ist anzuführen, wer der Kläger und wer der Beklagte ist. Darauf ist die Klage dem Beklagten zuzustellen. Die Zustellung erfolgt durch einen Zustellungsbeamten. Die Zustellung erfolgt, um sicherzustellen, dass der Beklagte von der Existenz und dem Inhalt der Klage Kenntnis erhält. Wenn die Klage dem Beklagten zugestellt worden ist, muss dieser eine Klageerwiderung (Klagebeantwortung) einreichen.

Die Klageerwiderung

Der Beklagte hat eine Frist von mindestens 14 Tagen seit der Zustellung der Klageschrift, um die Klageerwiderung einzureichen. Wenn der Beklagte keine Klageerwiderung einreicht oder die Klageerwiderung erst nach dem Ablauf der Frist einreicht, ergeht ein Versäumnisurteil nach der Klageschrift.

Nach der Einreichung der Klageerwiderung kann der Kläger eine ”Antwort” auf die Klageerwiderung einreichen, eine sogenannte Replik. Darauf kann der Beklagte auf die Replik durch eine Duplik antworten.

Nach dem Austausch der obigen Prozessschriften werden die Parteien vom Gericht zum vorbereitenden Termin geladen, währenddessen die Rahmen dafür festgelegt werden, wie das Verfahren ablaufen soll. Nach dem/den vorbereitenden Termin(en) erfolgt die mündliche Verhandlung bzw. die Hauptverhandlung der Sache.

Mündliche Gerichtsverhandlung/Hauptverhandlung

Die mündliche Verhandlung/Hauptverhandlung ist der abschließende Gerichtstermin vor der Entscheidung des Gerichts. Sie kann mehrere Tage beanspruchen oder nur einen einzelnen Termin je nach dem Streitgegenstand.

Die mündliche Verhandlung/Hauptverhandlung wird mit der Antragstellung der Parteien eingeleitet, d.h. die Parteien teilen ihre jeweiligen Gegenparteien mit, welche Ansprüche erhoben werden. Hierauf wird der Kläger die Tatsachen und die Fragestellung der Sache darlegen.

Danach werden die Parteien sowie etwaige Zeugen, Sachverständigen usw. aussagen.

In Dänemark wird das Gericht es häufig versuchen, ein Verfahren gütlich zu regeln, entweder durch einen Vergleichsvorschlag oder durch eine vorläufige richterliche Stellungnahme. Wenn kein Vergleich geschlossen wird, wird die Verhandlung geschlossen.

Urteil

In Dänemark wird das Urteil möglichst bald nach der mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung verkündet. In Sachen, die im Amtsgericht durch einen Richter ohne Mitwirken sachkundiger Richter behandelt werden, sowie bei Berufungsverfahren vor dem Landgericht, muss der Richter das Urteil spätestens 4 Wochen nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung/ Hauptverhandlung verkünden. In sonstigen Fällen muss das Urteil spätestens 2 Monate nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw. Hauptverhandlung verkündet werden.  

Berufung

Wenn das Urteil nicht befriedigend ist, kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden. In Dänemark hat man eine Frist von 4 Wochen, um beim Landgericht gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen, oder um beim Obersten Gerichtshof gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen.

Wenn das Landgericht der Auffassung ist, dass der Ausgang der Sache voraussichtlich nicht anders sein wird als beim Amtsgericht, und die Rechtsfrage nicht grundsätzlicher Art ist, und wenn es keine sonstigen Gründe gibt, die dafürsprechen, die Sache beim Landgericht zu behandeln, dann kann die Berufung verworfen werden.

Gegen Versäumnisurteile kann keine Berufung eingelegt werden – das Verfahren muss dagegen wiederaufgenommen werden. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die während der Vorbereitung festgesetzten Fristen nicht vom Beklagten beachtet werden, oder wenn der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung erscheint. Die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist 4 Wochen nach der Verkündung des Urteils.

Kosten der Führung eines Prozesses in Dänemark

In Dänemark wird die Gerichtsgebühr in einem Prozess auf Basis des Streitgegenstandes berechnet.

Bei der Erhebung der Klage beim Amtsgericht (byretten) ist eine Grundgebühr (Gerichtsgebühr) zu entrichten. Bei Streitgegenständen, deren wirtschaftlicher Wert höchstens 100.000 DKK beträgt, beläuft sich die Grundgebühr auf 750 DKK. Bei Streitgegenständen, deren wirtschaftlicher Wert 100.000 DKK überschreitet, beläuft sich die Grundgebühr auf 1.500 DKK.

Wenn das Gericht die Vorbereitung des Prozesses abgeschlossen und dazu Stellung genommen hat, ob ein Termin zur Hauptverhandlung/mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist, oder ob die Entscheidung auf der Grundlage von Schriftsätzen getroffen werden soll, ist eine weitere Gebühr, die Anberaumungsgebühr, zu entrichten.

Eine Anberaumungsgebühr ist dann zu entrichten, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100.000 DKK überschreitet. Die Höhe der Gebühr, hängt vom Streitwert ab.

Streitwert - DKK
Gebühr - DKK
100.001-250.000  
3.000
250.001-500.000  
8.000
500.001-1.000.000
14.000
1.000.001-2.000.000
35.000
2.000.001-3.000.000
60.000
3.000.001-4.000.000
85.000
4.000.001-5.000.000
110.000
5.000.001-6.000.000
135.000

Über 6.000.000
160.000

In Dänemark wird der Betrag, der von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei zu zahlen ist, vom Richter im Urteil festgesetzt.

Der Betrag wird auf der Grundlage der Honorarsätze des Gerichts für Rechtsanwälte festgesetzt. Aus diesem Grund kann die obsiegende Partei in Dänemark nicht darauf vertrauen, dass alle eigene Anwaltskosten gedeckt werden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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