Eheverträge in Dänemark

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Das Recht welches Landes gilt?


Alle, die zu heiraten beabsichtigen, sollten darauf aufmerksam sein, das Recht welches Landes nach der Eheschließung gelten wird, da dies im Falle einer späteren Trennung oder Scheidung von großer finanzieller Bedeutung sein kann. Es ist wesentlich, ob das Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, oder ob das Vermögen nicht aufzuteilen ist, weil die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben, oder ob einzelne Güter geteilt werden sollen und andere nicht.


Wenn Sie in Dänemark oder in Deutschland (oder einem anderen Land) geheiratet haben, und Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung Ihren Wohnsitz in Dänemark hatten, oder Sie nach der Eheschließung zusammen nach Dänemark umziehen, finden die dänischen Regeln auf Ihre finanziellen Verhältnisse Anwendung, wenn Sie sich später trennen oder scheiden lassen. Dies gilt auch, wenn Sie seit den letzten 5 Jahren in Dänemark wohnen, wobei dies jedoch erst seit dem Jahr 2023 gilt.


Die dänischen Regeln finden jedoch keine Anwendung auf ihre finanziellen Verhältnisse, wenn Sie die Anwendung der Regeln eines anderen Landes wünschen. Somit können Sie eine Vereinbarung des anzuwendenden Rechts treffen, in der festgelegt wird, dass die deutschen Regeln auf ihre finanziellen Verhältnisse Anwendung finden sollen.


Nach den dänischen Regeln werden im Ausgangspunkt die deutsche Regeln Anwendung finden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland wohnen und nach einiger Zeit nach Dänemark umziehen. Wenn Sie wollen, dass die dänischen Regeln auf ihre finanziellen Verhältnisse Anwendung finden, können Sie eine Vereinbarung darüber treffen. Sie können somit zwischen den Ländern, in denen Sie jeweils wohnen oder die Staatsangehörigkeit besitzen, frei wählen.


An einer solchen Vereinbarung des anzuwendenden Rechts besteht eine Reihe von Erfordernissen, wenn sie gültig sein soll. Sie muss schriftlich abgefasst sein und mit sowohl Datum als auch Unterschrift versehen werden. Wenn Sie in Dänemark wohnen, oder wenn Sie die Anwendung dänischen Rechts vorziehen, so ist die Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages zu treffen. Falls Sie die Gütertrennung wünschen, können Sie dies mit der Vereinbarung des anzuwendenden Rechts kombinieren, und bloß einen Ehevertrag abschließen. In Dänemark können Sie einen Ehevertrag sowohl vor als auch nach der Eheschließung schließen.


Eheverträge


In einer Ehe nach dänischem Recht besteht die Gütergemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Güter im Falle der Scheidung zur Hälfte zu teilen sind. Entsprechend gilt beim Todesfall, dass der überlebende Ehegatte, die Hälfte des Vermögens behält, während die andere Hälfte vererblich wird. Dies gilt auch, wenn keine andere Vereinbarung durch einen Ehevertrag oder ein Testament getroffen worden ist.


In einem Ehevertrag besteht die Möglichkeit, die Gütertrennung zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Güter im Falle der Scheidung nicht zur Hälfte geteilt werden müssen. Ferner besteht die Möglichkeit, die Teilung von Pensionen zu vereinbaren. In Dänemark können Sie einen Ehevertrag sowohl vor als auch nach der Eheschließung schließen.


Der Ehevertrag muss schriftlich abgefasst und durch beide Ehegatten unterzeichnet werden. Ferner muss der Vertrag gerichtlich eingetragen werden, um Gültigkeit zu erlangen. Bei der gerichtlichen Eintragung des Ehevertrages müssen Sie beide ein dänisches Personenkennzeichen (cpr.nr.) haben, und Sie müssen den Ehevertrag digital mit MitID unterzeichnen. Der Ehevertrag soll in der Sprache beider Ehegatten vorliegen, damit beide Ehegatten wissen, wozu sie sich verpflichten. In diesem Zusammenhang können wir eine autorisierte Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung stellen.


Gerichtsgebühr


Ein Ehevertrag muss gerichtlich eingetragen werden, um Gültigkeit zu erlangen. Für die gerichtliche Eintragung müssen Sie eine Gerichtsgebühr (staatliche Abgabe) in Höhe von 1.750 DKK zahlen. Wir bei der Kanzlei Fabritius Tengnagel & Heine übernehmen, neben der Abfassung des Ehevertrages, auch alle erforderlichen Handlungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Eintragung des Ehevertrages.


Güterstand in der Ehe – Gütergemeinschaft oder Gütertrennung?


Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, besteht automatisch die Gütergemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Güter im Falle der Scheidung zur Hälfte zu teilen sind.


Wenn Sie einen Ehevertrag schließen, weil Sie die Gütertrennung wünschen, damit alle oder einzelne Güter im Falle der Scheidung nicht in die Teilung mit einbezogen werden, bietet sich verschiedene Möglichkeiten, dies zu tun.


In einem Ehevertrag mit Gütertrennung können Sie den Umfang der Gütertrennung vereinbaren. Beispielsweise können Sie Folgendes vereinbaren:


1 Gütertrennung - Alles


Ein solcher Vertrag umfasst Ihr Gesamtvermögen und sämtliche Ihre Güter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch sämtliche künftige Erwerbe. In dem Fall besteht kein Zweifel darüber, welche Gegenstände, Bankkonten u.a.m. unter den Ehevertrag fallen.


2 Gütertrennung – die Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung


Ein solcher Vertrag umfasst die Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung, jedoch nicht der Vermögenszuwachs während der Ehe, der Gesamtgut bleibt.


Gütertrennung – einzelne Gegenstände oder Beträge


Ein solcher Vertrag ist beschränkt, und die Gütertrennung umfasst allein einzelne Gegenstände oder Beträge.


Ein Gegenstand kann beispielsweise eine Immobilie, ein Unternehmen, Erbschmuck, Aktien u.a.m. sein.


Die Gütertrennung ist für einen bestimmten Betrag möglich, z.B. 10.000 DKK, während der Rest des Vermögens Gesamtgut ist.


Die Gütertrennung kann auch für einen Bruchteil des Vermögens vereinbart werden, z.B. 60 % des Vermögens der Frau, während 40 % Gesamtgut sind.


4 Gütertrennung – Erbschaft und/oder Geschenk

Sie können auch die Gütertrennung für den Fall vereinbaren, dass Sie eine Erbschaft und/oder ein Geschenk von anderen, z.B. einem Familienmitglied, erhalten.


Arten der Gütertrennung


Sie haben die Wahl zwischen zwei Arten der Gütertrennung: vollständige Gütertrennung und die sog. Kombinationsgütertrennung.


Wenn Sie die vollständige Gütertrennung oder die sog. Kombinationsgütertrennung vereinbaren, besteht kein Unterschied im Falle der Trennung oder der Scheidung. Beide Arten der Gütertrennung bedeuten, dass das Vorbehaltsgut nicht im Falle der Trennung oder der Scheidung geteilt werden muss.


Wenn einer von Ihnen sterben, ist es von Belang, welche Art der Gütertrennung Sie gewählt haben.

Wenn Sie die vollständige Gütertrennung vereinbart haben, gelten im Todesfalle das Vermögen und die Güter der/des Verstorbenen als Vorbehaltsgut. Diese bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft nicht mit dem Vorbehaltsgut fortsetzen kann. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft bedeutet, dass eine Erbauseinandersetzung bzw. ein Nachlassverfahren erst dann durchgeführt wird, wenn der überlebende Ehegatte stirbt, und dass die Erben somit erst dann Ihr Erbe erhalten. Wenn Sie die vollständige Gütertrennung vereinbart haben, bedeutet dies auch, dass der überlebende Ehegatte einen geringeren Teil der Güter der Verstorbenen erhält.


Wenn Sie die Kombinationsgütertrennung vereinbart haben, werden das Vermögen und die Güter der/des Verstorbenen im Todesfalle zum Gesamtgut. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft fortsetzen kann. Das Vorbehaltsgut der/des überlebenden hingegen, wird zum vollständigen Vorbehaltsgut. Dies bedeutet, dass diese Art der Gütertrennung besonders günstige für die/der überlebende Witwe/Witwer ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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