Darf der Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

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Diese Frage kann mit der klassischen Antwort der Juristen beantwortet werden:

„Es kommt drauf an!“

Es kommt nämlich darauf an, ob es sich um eine fristlose oder fristgerechte Kündigung handelt, sowie darauf, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Weiter spielt wie bei jeder Kündigung auch die individuelle Situation des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (wie z. B. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) eine entscheidende Rolle.

Fristlose Kündigung

Grundsätzlich darf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere eine fristlose Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein. Es gilt also das sog. Ultimo Ratio-Prinzip, nach welchem der Arbeitgeber erst dann eine Kündigung aussprechen darf, wenn es keine milderen und den Arbeitnehmer weniger belastenden Mittel gibt.

Auch in Anbetracht der momentanen nie da gewesenen Situation und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fristlosen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen dürften fristlose Kündigungen daher in der Regel nicht wirksam bzw. durch eine Kündigungsschutzklage angreifbar sein.

Fristgerechte Kündigung

Wenn der Arbeitgeber fristgerecht kündigt, also die Kündigungsfrist einhält, sieht es für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach aktueller Rechtslage eher schlecht aus, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Dieses Gesetz schreibt vor, dass es für die Kündigung einen Grund geben muss und findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Ist dies der Fall, kann gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, was innerhalb von drei Wochen erfolgen muss.

Erfolgt eine Kündigung vor dem Hintergrund der Corona-Krise, wird sich ein Arbeitgeber auf betriebsbedingte Gründe berufen. Ob diese eine Kündigung tatsächlich rechtfertigen können, wird aber wohl immer eine Einzelfallentscheidung sein.

Es ist jedenfalls ausnahmslos zu empfehlen, sich bei Erhalt einer wie auch immer gearteten Kündigung fachkundig beraten zu lassen und ggfls. rechtzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten.

Zur Kündigung seitens des Arbeitgebers allgemein siehe auch meinen Rechtstipp „Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – und jetzt?“ Die ersten notwendigen Schritte!“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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