Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – und jetzt? Die ersten notwendigen Schritte!

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Auch wenn dies sicher in den meisten Fällen zunächst ein Schock ist, ist es jetzt ganz wichtig, nicht zu resignieren und nicht „den Kopf in den Sand zu stecken“. Um Ihre Ansprüche – sei es gegenüber dem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit zu sichern – ist es wichtig, dass Sie möglichst schnell aktiv werden.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Zunächst ist – unabhängig davon, ob es sich um eine fristlose oder fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung handelt – unbedingt erforderlich, dass Sie sich unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen.

Dabei ist sehr zu empfehlen, sich den Namen des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin der Agentur sowie den genauen Zeitpunkt der Meldung zu notieren, insbesondere wenn die Meldung telefonisch erfolgt – was ausreichend ist, wenn dabei ein Termin zum persönlichen Erscheinen vereinbart wird.

Die Meldung sollte im Übrigen auch unabhängig davon erfolgen, ob Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Zugangs der Kündigung krankgeschrieben sind oder nicht.

Eine nicht rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit kann zu einer Sperrzeit oder einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führen.

Klage gegen Kündigung? Drei-Wochen-Frist ist unbedingt zu beachten

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, der vertraglich vereinbarten oder der ggfls. tarifvertraglich geregelten Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, kann er dies nur wirksam tun, wenn

- ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt
- dieser Grund nicht länger als zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von diesem eingetreten ist und
- (abgesehen von „Extremfällen“) zuvor eine einschlägige Abmahnung erteilt worden ist.

Kündigt der Arbeitgeber fristgerecht bzw. ordentlich, stellt sich zunächst die Frage, ob

- die Kündigung formwirksam, d.h. schriftlich durch ein vom Kündigungsberechtigten unterzeichnetes Originalschreiben erfolgt ist
- die Kündigungsfrist eingehalten worden ist
- ein eventuell bestehender Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist
- eine im Falle einer bestehenden Schwerbehinderung erforderliche Zustimmung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung vorliegt
- bei einer Arbeitnehmerin eine – möglicherweise für sie selbst zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht bekannte – Schwangerschaft vorliegt.

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. im Falle der Schwangerschaft erfüllt sind, ist die Kündigung nicht rechtens und kann bzw. sollte im Wege der Kündigungsschutzklage, welche zwingend (siehe dazu weiter unten) innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden muss, angefochten werden.

Doch auch wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind, ist dringend die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu empfehlen, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.

Das ist dann der Fall, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte zählen je nach Arbeitszeit mit 0,5 oder 0,75) beschäftigt sind.

Wenn das KSchG Anwendung findet, braucht der Arbeitgeber zur Wirksamkeit der Kündigung einen Kündigungsgrund. Dieser kann personenbedingt (z.B. lang andauernde Erkrankung), verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Unpünktlichkeit) oder betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes) sein. 
Ungeachtet des (angeblichen) Grundes für die Kündigung muss die Kündigungsschutzklage – unabhängig ob fristlos oder fristgerecht - zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, denn bei Versäumung dieser Frist wird die Kündigung, auch wenn sie rechtswidrig ist, wirksam und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Behjar Fozouni

Beiträge zum Thema