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Darf man eine rote Ampel umfahren?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Bevor jemand auf falsche Gedanken kommt: Die Ampel sollte man - auch wenn man rot sieht - besser stehen lassen. Umfahren bedeutet in diesem Zusammenhang vielmehr, dass man nicht an der roten Ampel stehen bleibt, sondern zuvor z. B. rechts bzw. links auf einen Parkplatz abbiegt, diesen überquert - dabei an der Ampel vorbeifährt - und sein Kfz wieder zurück auf die öffentliche Fahrbahn lenkt. Doch ist das wirklich legal?

Ein Autofahrer hat's eilig

Ein Mann war auf einer öffentlichen Straße unterwegs und wollte an der nächsten Kreuzung links abbiegen. Die Ampel für die Linksabbieger zeigte dummerweise aber momentan rot an. Da der Autofahrer gerade so in Fahrt war, bog er nach links auf ein Tankstellengelände ab, überquerte es, steuerte direkt auf die Querstraße zu, auf die er ursprünglich fahren wollte, und bog links ab. Das Umfahren der roten Ampel blieb jedoch nicht unentdeckt, sodass sich der angebliche Verkehrssünder plötzlich vor Gericht wiederfand. Er wurde wegen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt; außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Freispruch in allen Punkten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verneinte jedoch einen Rotlichtverstoß und sprach den Verkehrsteilnehmer frei. In bestimmten Fällen ist das Umfahren einer roten Ampel zwar tatsächlich ein Rotlichtverstoß. So begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die rote Ampel umfährt, indem er dazu einen Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Randstreifen oder eine Busspur benutzt. Ferner macht sich strafbar, wer trotz Abbiegewillen über die grüne Ampel für Geradeausfahrer fährt, nur um dann mitten in der Kreuzung plötzlich nach links zu lenken. Mit diesen Regelungen soll verhindert werden, dass Fahrzeuge aus allen Richtungen auf die Kreuzung fahren und deswegen ein Unfall passiert. Die Verkehrsteilnehmer dürfen also erwarten, dass niemand aus der Fahrtrichtung kommt, die aufgrund der roten Ampel gesperrt ist.

Kein Halteverbot auf Tankstellengelände

Vorliegend war aber keiner der genannten Fälle einschlägig. Der Autofahrer hat sein Kfz lediglich auf ein Tankstellengelände gelenkt. Hätte er in Wahrheit tanken wollen, wäre das immerhin ein zulässiges Vorgehen gewesen. Das Gleiche gilt für das spätere Abbiegen in die Querstraße. Schließlich muss der Fahrer nur an einer roten Ampel halten, wenn sie sich vor ihm befindet. Biegt er aber vorher in einen Bereich ab, der nicht mehr von der Ampelanlage geschützt ist - z. B. Parkplätze, Tankstellen oder Privatgrundstücke -, ist er von dem Schutzbereich nicht mehr betroffen, sodass er auch nicht mehr anhalten muss. Dass der Mann gar nicht tanken, sondern lediglich schneller an der Ampel vorbeikommen wollte, darf zu keinem anderen Ergebnis führen. Mit seinem Verhalten hat er schließlich die anderen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung nicht gefährdet - und nur die sollen durch das Rotlicht geschützt werden.

(OLG Hamm, Beschluss v. 02.07.2013, Az.: 1 RBs 98/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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