Darlehensnehmer können Bearbeitungsentgelte zurückfordern

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Darlehensnehmer können Bearbeitungsentgelte zurückfordern

Bearbeitungsentgelte beschäftigen auch weiterhin die Gerichte, dies unter anderem deshalb, weil die meisten Banken jedenfalls außergerichtlich die von ihnen in der Vergangenheit berechneten Entgelte weiterhin als zulässig ansehen. Dazu kommt, dass die Banken regelmäßig vertreten, dass die 3-jährige Verjährungsfrist schon mit Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, sodass viele Ansprüche aus Verträgen, die vor 2011 geschlossen wurden, verjährt werden.

Das LG Stuttgart hat diesbezüglich in seinem Berufungsverfahren mit seinem Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 65/13, die Rechtsansicht der Darlehensnehmer gestärkt, weshalb viele Verbraucher weiterhin ihre Ansprüche geltend machen können.

Sachverhalt

Der dem LG Stuttgart vorliegende Sachverhalt ist dabei beispielhaft für ungezählte andere. Der Kläger hatte bei der beklagten Bank im Jahre 2008 ein Darlehen aufgenommen. Im Darlehensvertrag war als Bearbeitungsentgelt eine Summe von 510 EUR ausgewiesen worden. Der Kläger verlangte nunmehr die Auszahlung der 510 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Bank verteidigte die Bearbeitungsgebühr u. a. als zulässige Hauptpreisabsprache und berief sich auf Verjährung. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Berufungsinstanz haben der Klage stattgegeben. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit wurde Revision zum BGH zugelassen.

Begründung

Das Landgericht nutzte die Möglichkeit, gleich zu 2 immer noch streitigen Fragen Stellung zu nehmen.

Erstens ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitungsentgelte unwirksam sind. Die dafür entscheidenden juristischen Einzelfragen sollen an dieser Stelle nicht interessieren, festzuhalten ist nur, dass das Landgericht ausdrücklich festhält, dass ein im Darlehensvertrag ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt auch dann unwirksam ist, wenn der Betrag im Vertragsformular ausdrücklich ausgewiesen wird (so Leitsatz Nr. 1).

An zweiter Stelle ging es um die Frage, wann der vom Gericht bejahte Rückzahlungsanspruch verjährt. Einleitend führt das Gericht dabei in den Gründen aus, dass der Anspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist zum Ende des Jahres unterliegt, in welchem der Anspruch entstanden ist und in dem die Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Dies sind im wesentlichen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Anspruch. Ansonsten gilt die absolute 10jährige Verjährungsfrist.

Fraglich ist nun, wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Entgegen anderweitiger Ansicht der Bankvertreter reicht hierfür die Kenntnis von der Zahlung nicht aus, sondern es muss überdies verlangt werden, dass der Darlehensnehmer von den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrunds ergibt. Ausdrücklich führt das Gericht dabei aber aus, dass die Rechtsunkenntnis des Darlehensnehmers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen vermag (Rz. 31). In diesem Fall soll es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen.

Hieran anknüpfend vertritt das Gericht die Ansicht, dass erst ab dem Jahre 2011 mit der Veröffentlichung entsprechender obergerichtlicher Rechtsprechung sei ein Anlass zur Klage gegeben gewesen.

Fazit

Die Entscheidung ist im Sinne der Darlehensnehmer zu begrüßen, da sie ausdrücklich und gut begründet den von vielen Banken und bankennahen Juristen vertretenen Ansichten widerspricht.

Dabei kann als gesichert angesehen werden, dass Bearbeitungsentgelte jedenfalls in der bislang verwandten Form unwirksam sind und zurückgefordert werden können. Und auch die Frage des Verjährungsbeginns ist durch das Landgericht überzeugend begründet worden. Im Ergebnis konnte nämlich kein Volljurist vor dem Jahr 2011 vorhersehen, in welche Richtung die angerufenen Obergerichte tendieren würden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der BGH Gelegenheit bekommt, zu dieser Frage eine Entscheidung zu fällen. Denn bislang steht eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage noch aus, weil die bislang betroffenen Institute im Revisionsverfahren ein Urteil dadurch verhinderten, dass sie rechtzeitig die Revision zurücknahmen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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