Bearbeitungsentgelte sind bei Arbeitgeberdarlehen an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 17.10.2017 (XI ZR157/16), dass als „Kostenbeteiligung“ bezeichnete Bearbeitungsgebühren bei Darlehen von Nichtbanken in der Regel unzulässig sind und an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen sind.

Im konkreten Fall gewährte eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung einem Mitglied ein Baudarlehen, bei dem der Darlehensnehmer eine „Kostenbeteiligung“ in Höhe von 1 % der Darlehenssumme zuzahlen hatte. Der BGH entschied, dass der Betrag an den Darlehensnehmerzurückzuzahlen sei.

Die Kostenbeteiligungsvereinbarung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und der Zahlung stehe keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Darlehensnehmerin gegenüber, sodass dieses zurückzuzahlen sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Beklagte keine Bank, sondern eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung sei. Ebenso ohne Relevanz ist, ob es sich dabei um ein Arbeitgeberdarlehen handele oder nicht, da in jedem Fall entsprechende vertragstypische Pflichten gelten (§ 488 Abs. 1 BGB).

Damit setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, dass Bearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen grundsätzlich unzulässig sind unabhängig, wer die Darlehen vergeben hat und wer die Darlehen erhalten hat. Der BGH hat Bearbeitungsentgelte bei Darlehen in Bezug auf Banken, Sparkassen und Bausparkassen auf der einen Seite sowie Unternehmer, Verbraucher und nun auch Arbeitnehmer auf der anderen Seite bereits für unwirksam erklärt. Einzige Ausnahme bisher sind nur staatlich geförderte Darlehen wie von der KfW, bei denen ein Bearbeitungsentgelt zulässig sein kann.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei derartigen Darlehen ebenfalls die 3-jährige Verjährungsfrist gilt, sodass die Rückforderung von im Jahr 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelten Ende 2017 verjähren wird, falls keine Hemmungstatbestände greifen. Ab 2015 gezahlte Entgelte verjähren allerdings entsprechend später.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte raten Unternehmern, Arbeitnehmern und Verbrauchern dringend, Darlehensverträge umgehend überprüfen zu lassen, ob sie noch Gebühren zurückfordern können! (UH)


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