Darlehenswiderruf bei Nichtangabe von Pflichtangaben

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Darlehensnehmer aufgepasst! Chance zum vorzeitigen Vertragsausstieg nutzen:

Ihr Verbraucherdarlehen, welches der gesetzlich gebotenen Benennung von Pflichtangaben ermangelt, ist mit guten Erfolgsaussichten unter Umständen auch heute noch widerrufbar.

So ist Ihre Bank nämlich verpflichtet, eine erhobene Bearbeitungsgebühr als "sonstige Kosten" im Sinne der § 503 Abs. 1, 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Darlehensvertrag anzugeben. 

Das gleiche gilt für eine dem Kunden gegenüber erhobene Wertermittlungsgebühr.

Bei den Bereitstellungszinsen handelt es sich – nach umstrittener Auffassung – gleichfalls um sonstige Kosten des Darlehens, welche separat auszuweisen sind.

Die zuvor benannten Pflichtangaben dürften – bei Missachtung der ordnungsgemäßen Benennung ihrer Bank – hinreichende Erfolgsaussichten für einen nachträglich – auch lange nach Vertragsschluss erklärten – Widerruf des Darlehens bieten.

Hierbei handelt es sich um Pflichtangaben, ohne deren Benennung im Darlehensvertrag die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt.

Vorrangiges Ziel des Darlehenswiderrufs ist der vorzeitige Vertragsausstieg aus dem hoch verzinsten Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um einen finanziellen Vorteil von € 10.000,00.- bis € 40.000,00.-.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer und Bankkunde bundesweit gegenüber Banken, Sparkassen und Bausparkassen.

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