Darlehenswiderruf bis 21.06.2016 und die Widerrufsfolgen – wer schuldet wem welche Leistung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig können Verbraucherdarlehensverträge auch Jahre nach Vertragsschluss wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen widerrufen werden. Das historisch niedrige Zinsniveau ist hierfür meist das tragende Motiv.

Soweit der Darlehensvertrag vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde, verweist § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (2002) auf das Rücktrittsfolgenrecht, insbesondere auf die § 346 BGB (aus 2002).

Rückabzuwickeln sind zunächst die Auszahlung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber und solche durch den Darlehensnehmer erbrachten Tilgungsleistungen.

Umstritten ist die Rechtslage, wenn der Darlehensnehmer bereits Tilgungsleistungen erbracht hat. Teilweise wird hierzu vertreten, in Höhe der erbrachten Tilgungsleistungen und der Valuta entstehen jeweils eigenständige Rückzahlungsansprüche aus § 346 BGB, die miteinander aufgerechnet werden können. Dies Rechtsauffassung entspricht wohl auch dem BGH (BGH ZIP 2016, 109) in seinem PKH-Beschluss aus 09/2015: „Der Senatsrechtsprechung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen...“

Die Gegenauffassung bejaht einen Anspruch des Darlehensgebers in Höhe der Valuta abzüglich der erbrachten Tilgungsleistungen.

Umstritten ist weiter die Frage, ob der Darlehensnehmer Anspruch auf Nutzungsersatz von erbrachten Zins- und/oder Tilgungsleistungen hat. Zumindest hinsichtlich eines Nutzungsersatzes von erbrachten Zinszahlungen bildet sich zwischenzeitlich bundesweit die Rechtsauffassung heraus, dass dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB zusteht. In einem jüngst von der Kanzlei MPH Legal Services vor dem LG Stuttgart betreuten Verfahren wurde für den Mandanten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 17.500,00.- erzielt, dies bei einem Darlehen aus dem Jahr 2005 über € 500.000,00.-, welches bereits im Jahr 2015 ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig abgelöst wurde.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema