Darlehenswiderruf erfolgreich! Sensationelles Urteil des LG Ravensburg!

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In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines seitens einer Darlehensnehmerin erklärten Widerrufs des Darlehens erging nun eine sensationelle Entscheidung des Landgerichts Ravensburg (Urt. 21.09.2018, 2 O 21/18, nicht rechtskräftig).

Der Entscheidung lag ein Darlehensvertrag zugrunde, welcher mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ausgestattet war. Fernabsatzgeschäfte sind gemeinhin solche Geschäfte/Verträge, welche nicht in einer Präsenzsituation abgeschlossen werden. Hier ist generell eine Unterrichtung des Darlehensnehmers nach § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erforderlich.

Vorliegend kam der Darlehensvertrag jedoch in einer Präsenzsituation zustande. Bei solchen Verträgen ist eine Belehrung über die Widerruflichkeit nach Fernabsatzgeschäften gerade nicht erforderlich. 

Zum Nachteil der darlehensausreichenden Bank entschied das Landgericht Ravensburg zugunsten der Klägerin. 

Vor dem Hintergrund, dass die Bank ausdrücklich eine solche Unterrichtung für Fernabsatzgeschäfte vorgesehen hat, habe sie sich vertraglich zur Erteilung der entsprechenden Informationen – nach den fernabsatzrechtlichen Vorgaben – verpflichtet und hätte die Darlehensnehmerin zumindest darüber aufklären müssen, dass es sich nicht um ein Geschäft im elektronischen Rechtsverkehr handele und diese Informationen daher nicht einschlägig seien. Dieses Versäumnis wurde der Bank zum Verhängnis. Die Darlehensnehmerin ermöglichte diese Entscheidung den sofortigen Vertragsausstieg aus dem Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bei Darlehenswiderrufsfällen bundesweit gegenüber Banken.


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