Darlehenswiderruf gegen Sparda-Bank sticht! Stuttgarter Kanzlei gewinnt vor dem Bundesgerichtshof!

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Die Stuttgart Bankrechtskanzlei MPH Legal Serives (Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.) gewinnt in Sachen Darlehenswiderruf Rechtsstreit gegen die Sparda-Bank auch in dritter Instanz. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, welche durch Sparda- und Volksbanken tausendfach verwendet wurde, ist rechtswidrig (BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15).

Die Formulierung „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.

Die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung bejahte der Bundesgerichtshof – durch Umdeutung – in der Gestalt, dass die Bank ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung vom XY kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Mittels der Verwendung:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem

  • ein Exemplar der Widerrufsbelehrung,
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Abschluss des Vertragsschlusses.“

Unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens, das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrages gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen der Widerrufsfrist.

Im Zuge des erklärten Widerrufs konnte der in erster und zweiter Instanz erfolgreich von MPH Legal Serives (Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.) vertretene Mandant ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den hoch verzinsten Altverträgen aussteigen.


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