Darlehenswiderruf sticht – Hamburger Sparkasse (HASPA) kurz vor Niederlage!

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Hamburg/Stuttgart, 16.02.2017

Top-Chance für Darlehensnehmer der Hamburger Sparkasse: Das LG Hamburg hält die Klage eines von der Kanzlei MPH Legal Services vertretenen Darlehensnehmers für aussichtsreich (LG Hamburg, 306 O 299/16)!

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2011 enthält unter anderem den nachfolgenden Passus zum Fristlauf: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Verfahrens, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, und unter Bezugnahme auf die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehenen Pflichtangaben der verklagten Hamburger Sparkasse („... Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“) kommt die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg zu der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei irreführend, weil sie den Fristlauf für die Ausübung der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich definiert.

Zum rechtlichen Hintergrund: Es handelt sich hierbei eben gerade nicht um gesetzlich vorgesehene „Pflichtangaben“ nach § 492 Abs. 2 BGB. Vielmehr sei von vertraglich vereinbarten Angaben auszugehen, ohne dass sich für den Darlehensnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde aus der Vertragsurkunde selbst ermitteln lässt. Dies vorausgeschickt, hat die Hamburger Sparkasse nicht alle Voraussetzungen erfüllt, um das von ihr selbst vorgegebene Kriterium des Fristlaufs/Fristbeginns wirksam in den Vertrag miteinzubeziehen.

Ziel des erklärten Widerrufs ist die sofortige Entlassung aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu Rekordtiefstzinsen bei einer Drittbank und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Sparkassen, privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken in Darlehenswiderrufsfällen.


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