Darlehenswiderruf/Degussa-Bank kurz vor Niederlage vor dem OLG-Frankfurt a.M.

  • 2 Minuten Lesezeit

Darlehenswiderruf – Degussa-Bank: Berufung der Darlehensnehmer vor dem OLG Frankfurt aussichtsreich

(OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2016 – Az. 23 U 201/15)

Mit Beschluss des OLG Frankfurts vom 10.10.2016 – Az. 23 U 201/15 steigen die Chancen von Darlehensnehmern auch im OLG-Bezirk Frankfurt a.M. spürbar an, erstinstanzlich ergangene Negativurteile in der Berufung erfolgreich revidieren zu lassen.

Infolge der Berufung durch die Kläger/Darlehensnehmer, vertreten durch MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann -, rügte das OLG die vorherige Entscheidung des LG Frankfurt, welches die Ausübung des Widerrufsrechts für rechtsmissbräuchlich erachtete. Das OLG Frankfurt vertritt – in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/16), dass aus der Entscheidung des Gesetzgebers, das Widerrufsrecht ohne Begründungspflicht zu gewährleisten, hervorgehe, dass die Ausübung des Widerrufsrechts dem freien Willen des Verbrauchers überlassen sei.

Daraus folgerte das Gericht, dass aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden könne. Auch finde keine „Gesinnungsprüfung“ statt, sodass die Geltendmachung des Widerrufs aus rein wirtschaftlichen Erwägungen ohne weiteres legitim sei.

Weiter verneint das OLG Frankfurt, mangels Umstandsmoment, die Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sie sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet hätte. Weiter sieht das Gericht, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Senats, auch keine unzumutbaren Nachteile für die Bank.

Vor allem seien die von der Beklagten vorgebrachten, von ihr zur Refinanzierung eingegangen Verpflichtungen, keine Dispositionen, die gerade aufgrund der jahrelangen Nichtinanspruchnahme des Widerrufsrechts getroffen worden wären; vielmehr seien sie die Folge des Vertragsschlusses.

Zudem erachtete das Gericht die Berufung auch insoweit für zutreffend, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weder dem seinerzeit maßgeblichen Muster noch den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben entspreche. Erforderlich sei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, sodass dieser auch in der Lage ist, von diesem Gebrauch zu machen.

Die Formulierung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung suggeriere, der Verbraucher müsse die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erfüllen und sei daher für den Darlehensnehmer verwirrend und widersprüchlich.

Auch verneinte das OLG Frankfurt eine Berufung der Beklagten auf den Vertrauensschutz, da die Widerrufsbelehrung auch nicht dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspreche. Es bestehen erhebliche Abweichungen infolge von inhaltlichen Bearbeitungen, wie zum Beispiel die vollständige Neueinfügung eines zweiten Absatzes.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema