Das Bundesarbeitsgericht im Jahresrückblick 2019

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Die acht wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2019

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat auch in diesem Jahr wieder einige wegweisende Entscheidungen getroffen.

Die Entscheidungen aus diesem Jahr spiegeln vor allem die gute wirtschaftliche Lage Deutschlands wider. Haupthemen waren in diesem Jahr der Urlaub und weniger solche Themen, die Kündigungen oder ähnliche unerfreuliche Themen abhandeln.

Wir zeigen Ihnen im Folgenden die Highlights des Jahres 2019 – die acht wichtigsten Entscheidungen und deren Auswirkungen auf das (Arbeits-)Leben.

EuGH Urteil vom 06.11.18, Az. C-684/16 – Verfall von Urlaubsansprüchen

In dieser Entscheidung geht es um den Verfall von Urlaubsansprüchen. Diese Frage wurde in der Vergangenheit von dem EuGH bereits entschieden. Die Vorgaben aus dieser Entscheidung wurden vom BAG direkt umgesetzt. Es ist nun eindeutig, dass Urlaubsansprüche nicht mehr einfach so verfallen können, es sei denn, der Arbeitnehmer war tatsächlich dazu in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Ein Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer sogar mittlerweile dazu auffordern, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Eine bloße Ausweisung des Resturlaubs auf der Lohnabrechnung reicht mittlerweile nicht mehr aus.

Urteil vom 19.03.19, Az. 9 AZR 315/17 – Urlaub vom Sonderurlaub

Hier versuchte eine Arbeitnehmerin in Ergänzung zu ihrem genehmigten Sonderurlaub noch ein weiteres Mal Urlaub von ihrem Arbeitgeber genehmigt bekommen. Das BAG hat dem Begehren der Arbeitnehmerin jedoch widersprochen und mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung in Bezug auf dieses Thema abgeändert., denn früher war für einen Urlaubsanspruch lediglich wichtig, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. Wie viel dann innerhalb dieses Verhältnisses wirklich gearbeitet wurde, spielte in der Vergangenheit keine Rolle. Die Besonderheit lag in den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Arbeitsparteien. Anders ist es aber noch immer bei der Elternzeit. Hier entstehen die Urlaubsansprüche weiterhin, trotz Elternzeit.

Urteil vom 22.01.19, Az. 9 AZR 45/19 – Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung

Der EuGH hatte entschieden, dass Erben eines Arbeitnehmers auf dessen nicht genommenen Urlaub einen Anspruch haben und das BAG schloss sich in der Entscheidung dem EuGH an. Nach Meinung des BAG ergebe sich dieser Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz, kurz BurlG genannt. Vor dieser Entscheidung wurde eine Abgeltung eines Urlaubsanspruchs nur anerkannt, wenn bei einem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch tatsächlich entstanden ist.

Beschluss vom 12.03.19, Az. 1 ABR 42/17 – Aufgaben des Betriebsrates

Ein weiterer Fall des BAG beschäftigt sich mit den Aufgaben des Betriebsrats in einem Unternehmen. Gemäß dieser Entscheidung des BAG darf sich der Betriebsrat nicht pauschal weigern, an einem bestimmten Projekt einer Firma teilzunehmen, da der Betriebsrat vielmehr eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Ausübung des Mitbestimmungsrechts habe.

Der Betriebsrat darf die Zusammenarbeit zwar dennoch verweigern, benötigt dafür aber eine nachvollziehbare Begründung.

Urteil vom 20.02.19, Az. 2 AZR 746/14 – Chefarztkündigung wegen zweiter Ehe

In diesem Fall befasste sich das BAG mit der Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik aufgrund einer zweiten Ehe. Dieser Fall hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt, wobei das BAG schließlich zu dem Entschluss kam, dass die Kündigung diskriminierend und damit unwirksam sei. Das Erzbistum Köln verzichtete daraufhin auf eine Verfassungsbeschwerde und das Verfahren wurde damit beendet.

Urteil vom 23.01.19, Az. 7 AZR 733/16 – Voraussetzungen sachgrundlose Befristung

Das BAG befasste sich hier mit den Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 II 2 TzBfG nicht mehr zulässig, und zwar dann, wenn zwischen Arbeitgeber und -nehmer bereits acht Jahre in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis von mindestens eineinhalb Jahren bestand, das vergleichbare Aufgaben zum Inhalt hatte. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Fachgerichte den Anwendungsbereich dieser Norm insofern einschränken können, wenn ein Verbot einer solchen sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Das BAG entschied darauf aufbauend, dass sei immer dann der Fall, wenn die Vorbeschäftigung lange zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von kurzer Dauer war.

Urteil vom 20.11.19, Az. 5 AZR 578/18 – Umfang der Urlaubsansprüche bei Freistellung

Diese Entscheidung des BAG befasst sich ebenfalls mit den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmer und verdeutlicht, dass eine Abgeltung von Rechtsurlaubsansprüchen bei einer Freistellung nach einer Kündigung nicht automatisch auch für geleistete Überstunden gilt, es sei denn, diese sind in einem Vergleich thematisiert worden. Der Arbeitnehmer muss deutlich erkennen können, welche Ansprüche ein Arbeitgeber mit einer Freistellung abgelten möchte.

Beschluss vom 07.08.19, Az. 5 AZB 16/19 – Fehler in Verbindung mit dem beA

Dieser Beschluss des BAG befasst sich mit den möglichen Fehlern in Zusammenhang mit dem elektronischen Anwaltspostfach (beA).

Unterbliebene Ausdrucke und Fehlerprotokolle zur Koordinierung der Fristen in einer Kanzlei und mögliche daraus entstandene Fristenversäumnisse, die auf Fehler bei der Benutzung des beA basieren gehen nicht zulasten des beA. Es handelt sich dabei vielmehr um ein anwaltliches Organisationsverschulden. Wenn die Benutzung des beA nicht funktioniert, ist die jeweilige Kanzlei dazu verpflichtet, die Termine an die einzelnen Adressaten zu senden (per Telefonaten / auf dem Postweg). Der BAG schließt sich mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Die Themen der wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2019 sind, wie bereits zuvor erwähnt, sehr „urlaubslastig“, wobei man in Bezug auf den Urlaub meinen sollte, er bringe nur Entspannung und keine Rechtstreitigkeiten… Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin berät und unterstützt Sie auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung im neuen Jahr 2020 gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei arbeitsgerichtlichen Prozessen.


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