Air Berlin am Ende: Zukunft der Mitarbeiter? Transfergesellschaft – Kündigung – Betriebsübergang

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Air Berlin in der Insolvenz: Betriebsübergang, Transfergesellschaft oder Kündigung? Was Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage gewinnen können.

Am 27. Oktober 2017 ist der letzte Air-Berlin-Flug auf dem Flughafen Berlin-Tegel gelandet. Die Mitarbeiter von Air Berlin, die nicht von Lufthansa oder easyJet übernommen werden, sollen in die Transfergesellschaft wechseln oder werden voraussichtlich noch im Oktober, spätestens wohl aber im November 2017, gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist – also spätestens am 28. Februar 2018 – ist Air Berlin dann endgültig Vergangenheit.

Air Berlin: Transfergesellschaft oder Kündigung?

Tausenden von Mitarbeitern der insolventen Air Berlin droht bereits in den nächsten Tagen die Kündigung. Aktuell wirbt Air Berlin noch mit Nachdruck für einen Übergang in die Transfergesellschaft.

Die insolvente Air Berlin tritt derzeit an alle sogenannten „transferfähigen“ Mitarbeiter heran und wirbt nachdrücklich für einen Übergang in eine Transfergesellschaft. Die Vertragsunterlagen hierzu sind den Mitarbeitern Ende der letzten Woche vorgelegt worden. Die Frist für eine Vertragsunterzeichnung ist von Air Berlin auf den 30.10.2017 bestimmt worden. Mitarbeiter, die den Vertrag mit der Transfergesellschaft also nicht bis Montag unterschreiben, erhalten eine Kündigung.

Viele Mitarbeiter sind jetzt verständlicherweise massiv unter Druck und unsicher, wie sie sich entscheiden sollen.

Für welche Air-Berlin-Mitarbeiter ist die Transfergesellschaft sinnvoll?

Die Antwort auf die Frage, ob die Transfergesellschaft eine sinnvolle Maßnahme ist, hängt von den individuellen Umständen der Mitarbeiter ab. Für einzelne Mitarbeiter kann der Übergang in eine Transfergesellschaft eine Chance sein, sich über eine Qualifizierungsmaßnahme bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. Es wird jedoch gemunkelt, dass Air Berlin pro Mitarbeiter nicht mehr als 300 Euro für Fortbildungen zur Verfügung stellt. Selbst wenn sich diese Mittel am Ende auf wenige Mitarbeiter verteilen, weil der Großteil der „transferfähigen“ Mitarbeiter voraussichtlich nicht in die Transfergesellschaft wechselt, ist Großes nicht zu erwarten.

Die meisten Mitarbeiter werden schon aus diesem Grund wohl keinen Nutzen aus einem Übergang in die Transfergesellschaft ziehen können. Für auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Spezialisten, wie z. B. Piloten oder Mitarbeiter des Bereichs Technik, ist der Übergang in eine Transfergesellschaft schon deshalb überflüssig, weil sie auch ohne die Vermittlungshilfe der Transfergesellschaft eine Neuanstellung finden.

Während der Vertragsdauer mit der Transfergesellschaft wird den Mitarbeitern von der Arbeitsagentur Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) gezahlt. Dieses berechnet sich ähnlich wie das Arbeitslosengeld und entspricht etwa 67 % des Nettolohns. Air Berlin will die Mitarbeiter zusätzlich mit einem Aufstockungsbetrag auf 75 % in die Transfergesellschaft locken.

In dem den Mitarbeitern von Air Berlin aktuell vorgelegten Vertrag wird ihnen ein auf 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft angeboten. Es bleiben also nur 6 Monate Zeit für Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungen.

Gelingt eine Vermittlung in Arbeit innerhalb der 6 Monate nicht, wechseln die Betroffenen in den regulären Arbeitslosengeldbezug (12-24 Monate – je nach Alter und Beschäftigungsdauer). Durch den Übergang in die Transfergesellschaft kann die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld also um 6 Monate verlängert werden.

Statistiken, die belegen, dass eine Transfergesellschaft eine bessere Vermittlung in Arbeit leisten kann als die Arbeitsagentur, gibt es nicht. Sinn und Zweck dieses marktpolitischen Instruments ist somit wohl eher das Schönen von Arbeitslosenstatistiken.

Ob eine Vermittlung in Arbeit durch die Transfergesellschaft der Air Berlin gelingt – insbesondere auch angesichts der geringen Mittel, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist höchst zweifelhaft. Faktisch ist damit der einzige Vorteil der Transfergesellschaft, die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und somit nur für die Mitarbeiter interessant, die mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen und ihren Anspruch nebst Aufstockungsbetrag um weitere 6 Monate verlängern können.

Wie verhalte ich mich als Air-Berlin-Mitarbeiter, wenn ich eine Kündigung erhalte?

All diejenigen Mitarbeiter von Air Berlin, die das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten haben und sich gegen eine Vertragsunterzeichnung entscheiden, werden voraussichtlich noch am 30.10.2017 – spätestens aber wohl bis Ende November 2017 – die Kündigung erhalten.

Am 1. November 2017 soll das Insolvenzverfahren über Air Berlin eröffnet werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Arbeitgeberbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, der arbeitsrechtliche Sonderrechte hat. So gelten im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei Kündigungen gemäß § 113 InsO verkürzte Kündigungsfristen für langjährig beschäftigte Mitarbeiter. Für alle Mitarbeiter, die vertraglich oder gesetzlich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate haben, wird diese auf 3 Monate verkürzt.

Spätestens mit Ablauf des 28. Februar 2018 wird für die Mitarbeiter bei Air Berlin also wohl Schluss sein.

3 Wochen Klagefrist beachten!

Air-Berlin-Mitarbeiter, die sich gegen die Kündigung wehren wollen, müssen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht Berlin einreichen. Wer diese Frist versäumt, kann nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.

Am besten sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich empfehle Air-Berlin-Mitarbeitern dringend, nach Erhalt der Kündigung möglichst innerhalb von 3 Tagen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Zwar beträgt die Klagefrist 3 Wochen. Eine Kündigung kann aber auch wegen formeller Fehler unwirksam sein. Die Rechtsprechung gewährt wegen bestimmter formeller Einwendungen aber nur eine sehr kurze Frist von maximal einer Woche. Später im Prozess können sich die Arbeitnehmer dann auf solche Fehler nicht mehr berufen, was ärgerlich ist.

Was können Mitarbeiter der insolventen Air Berlin mit einer Klage gegen die Kündigung gewinnen?

Air-Berlin-Mitarbeiter, die bereits länger als 6 Monate bei Air Berlin beschäftigt sind, genießen Kündigungsschutz. Das bedeutet, eine Kündigung ist nicht ohne weiteres zulässig. Air Berlin (bzw. der Insolvenzverwalter) braucht einen im Gesetz vorgeschriebenen Kündigungsgrund. Im Fall der insolventen Air Berlin ist dieser Grund betriebsbedingt. Ob ein betriebsbedingter Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, prüft und entscheidet das Gericht.

Kündigungsschutzklage trotz Insolvenz von Air Berlin sinnvoll!

Es liegt nahe, zu denken, dass es bei einem insolventen Unternehmen wie der Air Berlin für die gekündigten Mitarbeiter nichts mehr zu holen gibt. Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich aber, dass dem nicht so ist. Ich habe schon viele Prozesse gegen insolvente Arbeitgeber geführt, die mit einem Vergleich und einer (höheren) Abfindungszahlung geendet haben.

Auch bei der insolventen Air Berlin ist eine Kündigungsschutzklage keines Falls aussichtslos. Air Berlin bzw. der Insolvenzverwalter müssen bei der Kündigung alle gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten, insbesondere auch hinsichtlich der Sozialauswahl. Handelt es sich bei der Veräußerung von Air Berlin um einen Betriebsübergang, sind die Kündigungen rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass Air Berlin sich dieses Risikos durchaus bewusst ist und deshalb Rückstellungen für Abfindungszahlungen gebildet werden.

Die Vorteile der Kündigungsschutzklage gegen Air Berlin sind:

  • Die Insolvenz ist für sich genommen kein Kündigungsgrund. Air Berlin oder der Insolvenzverwalter müssen einen dringenden betrieblichen Grund für die Kündigung beweisen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn Ihr Arbeitsplatz gar nicht weggefallen ist, sondern durch Betriebsübergang auf Lufthansa/Eurowings oder Easyjet übergegangen ist.
  • Das Gericht prüft, ob nicht eigentlich ein Betriebsübergang auf Lufthansa oder Easyjet vorliegt und Ihr Arbeitsplatz gar nicht weggefallen ist. Die Kündigung ist in dem Fall unwirksam.
  • Das Gericht überprüft auch, ob Air Berlin bzw. der Insolvenzverwalter die Sozialauswahl richtig durchgeführt haben. Bei Fehlern in der Sozialauswahl wäre die Kündigung ebenfalls unwirksam.
  • Mit der Kündigungsschutzklage haben Sie die Chance, eine Abfindung zu erhalten. Auch in insolventen Unternehmen werden für erwartete Abfindungszahlungen in Kündigungsverfahren regelmäßig Rückstellungen gebildet.

Air Berlin: Betriebsschließung oder Betriebsübergang?

Die Lufthansa wird voraussichtlich im Januar einen Großteil der Flugstrecken von Air Berlin übernehmen und damit auch die Flugkunden. easyJet übernimmt nach aktuellen Pressemeldungen für 40 Millionen Euro Teile des Air-Berlin-Betriebs am Flughafen Tegel mit 25 Flugzeugen und den dazugehörigen Slots – also den Zeitfenstern für Starts und Landungen.

Was bedeutet das für die Mitarbeiter von Air Berlin?

§ 613a BGB regelt den Betriebsübergang. Darin heißt es: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Klingt eindeutig, ist es aber nicht. Jedenfalls nicht, wenn das Unternehmen nicht als Ganzes verkauft wird, wie aktuell bei Air Berlin.

Die Gerichte haben für die Feststellung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, eine Vielzahl von Kriterien entwickelt. Diese müssen dann auf den Einzelfall übertragen werden, wie das Kriterium der „wirtschaftlichen Einheit“. Das Problem im Fall Air Berlin ist, dass es noch keine Rechtsprechung dazu gibt, was denn die „wirtschaftliche Einheit“ einer Airline ist, die den Flugbetrieb ausmacht.

Die beteiligten Unternehmen (Air Berlin, Lufthansa, easyJet) gehen (natürlich!) davon aus, dass es sich bei dem Verkauf einzelner Teile von Air Berlin nicht um einen Betriebsübergang handelt. Es gibt jedoch einige wesentliche Indizien, die dafürsprechen, dass das Arbeitsgericht Berlin dies anders beurteilen wird:

  • Übernahme wesentlicher Teile der Belegschaft
  • Übernahme der Kunden: Wenn Lufthansa die Flugstrecken von Air Berlin übernimmt, dann übernimmt sie auch deren Kundschaft
  • Kauf der Air-Berlin-Flugzeuge
  • Erwerb von Start- und Landerechten
  • Fortführung der bisherigen Tätigkeit in ähnlicher Weise

Für Air Berlin besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass die Teilverkäufe an Lufthansa und easyJet als Betriebsübergang gewertet werden. Für die Air-Berlin-Mitarbeiter bedeuten die Teilkäufe von Air Berlin durch Lufthansa und easyJet umgekehrt eine große Chance, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.

Eine fachanwaltliche Beratung zahlt sich aus.

Tanja Ruperti

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zertifizierte Beraterin für Kündigungsschutzrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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