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Das Laientestament: Auslegung und Folgen einer Testamentsklausel

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„… bei einem gemeinsamen Tode z. B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte …“

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit seinem Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 31 Wx 314/19, zwar einen Einzelfall entschieden, der jedoch wieder einmal ein Schlaglicht auf eine Thematik wirft, die immer wieder in unterschiedlicher Ausformung Gegenstand von gerichtlichen Verfahren ist.

Dabei geht es um den Wortlaut gemeinschaftlicher ehelicher Testamente, die auf erste Sicht scheinbar lediglich die Erbfolge nach dem ersten Sterbefall der Eheleute und den Fall eines gleichzeitigen Versterbens der Eheleute regeln. Neben der in der vorstehenden Überschrift genannten Formulierung lag dem OLG München der Wortlaut vor, in dem es auch ausdrücklich zusätzlich noch hieß: „Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein.“

Das OLG München hat zunächst entsprechend der ständigen Rechtsprechung niedergelegt, dass für die Frage der Auslegung des Testamentswortlautes ausschließlich der Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich sei. Weiter hat es nachvollziehbar hervorgehoben, dass die Formulierung „Der überlebende Ehegatte bestimmt den ‚Nacherben‘“ (richtig wohl: „Schlusserben“) gerade keine Anordnung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten getroffen wurde, vielmehr die Regelung zu diesem zweiten Sterbefall der Eheleute ausdrücklich offengelassen wurde. Dies habe eben im Grundsatz zur Folge, dass nach dem letztversterbenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge eintrete. Es sei deshalb hinzunehmen, dass mangels Vorliegen eines testamentarischen Willens für den Fall des letztversterbenden Ehegatten die Schlusserbfolge eben davon abhängt, welcher der Ehegatten den anderen überlebt.

Angesichts des Umstandes, dass in dem zu entscheidenden Falle die Ehegatten lediglich in einem zeitlichen Abstand von 10 Tagen verstarben, käme zwar die Überlegung in Betracht, ob die Eheleute mit der Regelung des Falles des gleichzeitigen Versterbens auch den Fall regeln wollten, dass sie kurz hintereinander versterben. Im vorliegenden Falle sei jedoch eine derartige Auslegung deshalb ausgeschlossen, weil die Eheleute eben ausdrücklich die Schlusserbfolge nicht regeln wollten, sondern einer testamentarischen Bestimmung des Überlebenden überlassen wollten („Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein“.)

Das OLG München hat auch die ständige Rechtsprechung zur Richtschnur ihrer weiteren Auslegung gemacht, wonach es bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB auf den wirklichen Willen des/der Erblasser/s ankomme, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften. Der Wortlaut des teilweise vorstehend zitierten Testamentes spräche zunächst dafür, dass die Eheleute den Fall des zeitgleichen Versterbens gemeint haben, und zwar ausschließlich diesen. Allerdings ist Hintergrund einer derartigen Regelung von Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen, ohne diese Regelung mit einer Erbeinsetzung für den Tod des länger Lebenden von ihnen (Schlusserbeneinsetzung) zu verbinden, dass dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zufällt und dass er über das Gesamtvermögen – auch testamentarisch – frei verfügen könne.

Ein zusätzlicher Regelungsbedarf bestehe dann aber für den Fall, dass der alleinerbende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr gehabt habe, ein Testament zu errichten, in dem er über die Schlusserbfolge entscheidet. 

Das OLG München kam zu der Ansicht, dass die Ehegatten ihre Nichte auch für den Fall des Nacheinanderversterbens ohne weitere Regelungsmöglichkeit durch den Zweitversterbenden einsetzen wollten. Das OLG München stellte in dem zu entscheidenden Falle aufgrund der vorangehenden Feststellungen des Nachlassgerichtes fest, dass auch nach den anzulegenden strengen Maßstäben einer derartigen Auslegung, die überlebende Ehefrau aufgrund ihrer körperlich-geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage war, nach dem Ableben ihres Ehegatten ein Testament über die noch zu regelnde Schlusserbfolge zu errichten. Somit kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass das vorliegende gemeinschaftliche Testament über den schlichten Wortlaut hinaus dahingehend ergänzend auszulegen sei, dass die Ehegatten ihre Nichte auch für den Fall zur Schlusserbin bestimmten, dass der überlebende Ehegatte – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht in der Lage war, wirksam ein Testament über die Schlusserbfolge zu errichten.

Somit konnte der Nichte der Ehegatten nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ein Erbschein erteilt werden, der sie als Alleinerbin ausweist.

Fazit:  Die vorstehend behandelte Entscheidung des OLG München verdeutlicht noch einmal, welche Auslegungsgrundsätze heranzuziehen sind, wenn – wie nicht selten – Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie im Wortlaut ausschließlich den ersten Sterbefall und den Fall des gleichzeitigen Versterbens regeln und nach dem ersten Sterbefall der überlebende Ehegatte – wie häufig – kein wirksames Testament über die Schlusserbfolge errichtet.

Diese Gesamtthematik der Auslegung eines gemeinschaftlichen ehelichen Testamentes zur Frage des Vorliegens einer Regelung einer Schlusserbfolge verdeutlicht, dass grundsätzlich davon abzuraten ist, ohne fachanwaltliche Beratung ein privatschriftliches Testament zu errichten, insbesondere nicht allein unter Übernahme von Musterformulierungen, deren rechtliche Tragweite nicht selten dem juristischen Laien ohne Beratung verschlossen bleiben.


[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht, Telefon 0351 80718-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de


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