Das minderjährige Kind als Erbe

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1. Erbrecht des gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes

Normalerweise beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit seiner Geburt. 

Im Erbrecht gilt jedoch als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren ist, aber schon gezeugt war. Die aus dem Erbfall entstehenden Rechte und Ansprüche entstehen jedoch erst, wenn das gezeugte Kind auch tatsächlich lebend geboren wird. 

Bis zur Geburt des Kindes ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ausgeschlossen, soweit die Erbteile wegen dieser zu erwartenden Geburt noch unbestimmt sind, § 2043 I BGB.

2. Erbrecht des minderjährigen Kindes


Ein minderjähriges Kind kann Erbe sein. 

Dass ein noch nicht 18-jähriges Kind Erbe wird, geht entweder darauf zurück, dass ein Elternteil dieses Kindes verstirbt oder dass das minderjährige Kind durch einen Dritten mittels Testament als Erbe eingesetzt wird.

Problematisch an der Erbenstellung eines minderjährigen Kindes ist, dass das Kind noch nicht geschäftsfähig ist und somit das Erbe betreffend keine wirksamen Rechtshandlungen vornehmen kann. Dies ist dem Kind als Erben nur durch seinen gesetzlichen Vertreter möglich, diese sind in aller Regel die Eltern. Sind die Eltern verstorben oder nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben oder wurde den Eltern das Sorgerecht entzogen, so tritt an ihre Stelle ein Vormund.

3. Inventarisierungspflicht

Hat das Kind Vermögen von mehr als 15.000 € geerbt, ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, über das Vermögen, das das Kind von Todes wegen erworben hat, ein schriftliches Inventar zu errichten und dieses Verzeichnis beim Familiengericht einzureichen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verzeichnis gemachten Angaben hat der gesetzliche Vertreter zu versichern.

4. Haftungsbeschränkung zugunsten des Minderjährigen


Gemäß § 1629a BGB ist die Haftung des Kindes für Verbindlichkeiten, die zurückgehen auf ein während der Minderjährigkeit angefallenes Erbe, beschränkt auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Damit diese Schutzvorschrift nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes greift, muss sich das dann volljährige Kind hierauf berufen. Eine Frist für die Erhebung dieser Einrede gibt es nicht.


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