Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Lage der Arbeitszeit

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat beim Umfang der Arbeitszeit. Der Betriebsrat ist deshalb nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber z.B. die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft von 40 auf 38 Stunden absenken will.

1. Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt zunächst die Frage, wie die - dem Umfang nach feststehende - Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen ist (4-, 5- oder 6-Tage-Woche). Der Betriebsrat kann auch bei der Frage mitbestimmen, ob arbeitsfreie Tage eingeführt werden sollen (z.B. „Brückentage"). Auch die Einführung von Sonntagsarbeit ist mitbestimmungspflichtig.

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Ist die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt, müssen Beginn und Ente der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Diese Festlegung und jede Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dazu zählt auch die Einführung von Gleitzeit („gleitender Arbeitszeit"), Vertrauensarbeitszeit und sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt außerdem die Frage, ob Schichtarbeit eingeführt werden oder wegfallen soll (z.B. auch die Umstellung von 3 auf 2 Schichten, die Einführung von Wechselschichten) sowie die Regeln, nach denen die Arbeitnehmer den unterschiedlichen Schichten zugeordnet werden.

3. Dauer und Lage der Pausen

Auch die Festlegung von Dauer und Lage der unbezahlten Pausen ist mitbestimmungspflichtig. Handelt es sich um bezahlte Pausen, unterliegt nur die Festlegung der Lage, nicht dagegen die Festlegung der Dauer der Pausen, der Mitbestimmung.

Wie bei jedem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auch bei Fragen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ein Initiativrecht. Der Betriebsrat kann also von sich aus aktiv werden und dem Arbeitgeber z.B. die Einführung von Gleitzeit vorschlagen. Kommt keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann für beide Seiten verbindlich.

Führt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Maßnahme durch, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - in Eilfällen auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung - durchsetzen kann.

Rechtsanwalt Kluge

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