Das perfekte Jobangebot - wann ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich? Die wichtigsten Fakten!

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In Zeiten von quasi Vollbeschäftigung bzw. einem Arbeitskräftemangel haben Arbeitnehmer vielfach die Möglichkeit aus mehreren Jobangeboten auszuwählen. Scheint der perfekte Job bzw. aus Sicht des Arbeitgebers der beste Bewerber gefunden, wollen die Parteien sich schnellst möglichst durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag binden. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt häufig erst viel später.

Hat sich der Arbeitnehmer auf mehrere Jobangebote gleichzeitig beworben, kann es sein, dass ihm in der Zeit bis zum Arbeitsantritt ein weitaus besseres Jobangebot unterbreitet wird. Attraktive Arbeitsbedingungen, mehr Flexibilität, interessante Kollegen und natürlich ein höheres Gehalt winken. Diese Chance wollen sich die meisten Arbeitnehmer nicht entgehen lassen.

Auch aus Arbeitgebersicht kann es Gründe geben sich vorzeitig, d. h. vor Arbeitsantritt des angestellten Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. In der Zwischenzeit scheint ein vermeintlich besserer Kandidat für die Position gefunden. Oder die Geschäfte laufen unverhofft schlecht, ein großer Auftraggeber bricht weg etc.

  1. Wann ist eine Kündigung von beiden Seiten möglich?

Es kommt entscheidend darauf an, ob und wenn ja was die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag geregelt haben.

Keine Regelung im Arbeitsvertrag 

Haben die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag keine Regelung über eine vorzeitige Beendigung getroffen, können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis ordentlich und außerordentlich vor dem vereinbarten Arbeitsantritt kündigen. Wichtig ist, dass die vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen, § 622 BGB, eingehalten werden.

In der Regel wird zum Kündigungszeitpunkt noch kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt in der Regel noch keine sechs Monate bestanden hat. Insofern kann auch der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beenden.

Kündigungsausschluss im Arbeitsvertrag

Zunächst ist festzuhalten, dass eine außerordentliche (fristlose) Kündigung auch vor Arbeitsantritt vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Etwas Anderes gilt für die ordentliche Kündigung vor Arbeitsaufnahme. Diese kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam ausgeschlossen werden.

  1. Wann laufen Kündigungsfristen?

Schweigt der Arbeitsvertrag über eine vorzeitige Kündigung und will sich eine Vertragspartei vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis lösen, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kündigungsfrist läuft. Grundsätzlich beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung.

Etwas Anderes gilt, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die Kündigungsfrist nicht ab Zugang des Kündigungsschreibens beginnt, sondern erst ab dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Dann hat der Arbeitnehmer zunächst die Arbeit aufzunehmen und muss diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ableisten. Der Arbeitgeber hat ihn entsprechend zu vergüten.

  1. Schriftliche Kündigung

Auch gilt bei der Kündigung vor Arbeitsantritt, wie für alle Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, das Schriftformerfordernis.

  1. Sind Vertragsstrafen zulässig?

Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das vorzeitige Kündigungsverbot eine Vertragsstrafe zahlen muss. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig, wenn die angedrohte Vertragsstrafe angemessen ist. Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung gilt in der Regel eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen, sodass eine Vertragsstrafe von einem halben Monatsgehalt angemessen sein dürfte.

Tipp für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die sich auf mehrere Jobangebote gleichzeitig bewerben sollten nicht vorschnell bzw. leichtfertig einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, nach dem Motto, „dann habe ich das schon mal sicher“. Der vertragliche Ausschluss einer vorzeitigen Kündigung und die häufig damit verbundene Vertragsstrafe bei Verstoß, verpflichten den Arbeitnehmer zur Zahlung derselben. Unangenehm wird es für den Arbeitnehmer auch dann, wenn die Branche überschaubar ist und sich die Sache rumspricht.

Tipp für Arbeitgeber

Haben Sie den geeigneten Kandidaten für die ausgeschriebene Position gefunden, spricht nichts dagegen den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Klausel bereits jetzt an das Unternehmen zu binden. Ob man den Arbeitnehmer bei Verstoß gegen das vorzeitige Kündigungsverbot dann tatsächlich auf Zahlung in Anspruch nehmen möchte, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls sensibilisiert die Formulierung im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer für die Rechtsfolgen bei einem Verstoß und hält den ein oder anderen vielleicht von einer vorzeitigen Kündigung ab.


Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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