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Das Sorgerecht lediger Väter - Elterliche Sorge für ledige Väter

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Am 03.08.2010 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zum Sorgerecht lediger Väter gesprochen.

Es hat - nachdem bereits zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine ähnliche Entscheidung veröffentlicht hatte - nun den nichtehelichen Vätern von Kindern die gleichen Rechte wie den Müttern zugesprochen. Vor dieser Entscheidung war es so, dass ein lediger Vater nur dann das Sorgerecht über sein Kind erhalten hat, wenn er sich darüber mit der Kindesmutter verständigte und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter konnte die Abgabe dieser Erklärung ohne Angaben von Gründen einfach verweigern.

Nunmehr soll dieser Zustand geändert werden. Die Zustimmung der Mutter soll der Regelfall sein. Eine Ablehnung muss begründet werden. Wird diese Zustimmung verweigert, kann die Erklärung durch ein Verfahren vor dem Familiengericht eingefordert werden.

Wie das Urteil in Zukunft umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Das Justizministerium ließ jedoch verlauten, dass nach Anerkennung der Vaterschaft dies unbürokratisch erledigt werden könne.

Bis zur Umsetzung des Urteils durch ein entsprechendes Gesetz hat das Verfassungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen. Durch einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder ein Teil davon den Eltern gemeinsam übertragen werden, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Sollten Sie zu diesem Komplex weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02041/706941 zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruss

Olaf Pilz

Rechtsanwalt

www.pilz-rechtsanwaelte.de


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