Das „Stealthing“ - Heimlich ohne Kondom

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Der Sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB


Der § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und beinhaltet mehrere Straftatbestände. Einer dieser Straftatbestände ist der sexuelle Übergriff, der im § 177 Abs. 1 StGB geregelt ist. Darin heißt es:


„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“


Es wird also der Täter bestraft, der gegen den erkennbaren Willen des Opfers eine sexuelle Handlung vornimmt.


Das Stealthing


Mit der Frage, ob das sogenannte „Stealthing“ nach dem § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist, musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2022 beschäftigen. Beim Stealthing wird das Benutzen eines Kondoms vorgetäuscht.


Auch der Angeklagte im hiesigen Fall handelte dementsprechend. Er und die Geschädigte wollten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben, als der Angeklagte zur Kommode ging und sichtbar ein Kondom herausholte und die Packung öffnete. Dieses zog er jedoch nicht auf, sondern tat lediglich so. Als die Geschädigte das später während des Geschlechtsverkehrs bemerkte, verließ sie die Wohnung. Vom Landgericht Düsseldorf wurde der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB verurteilt.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat die Strafkammer das Geschehen zutreffend als sexuellen Übergriff gewertet. Dabei führt er aus, dass es nicht entscheidend ist, ob ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht. Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms und der ohne stellen demnach unterschiedliche sexuelle Handlungen dar und es kommt darauf an, ob die konkret vorgenommene Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft.


Die Geschädigte lehnte in der konkreten Situation den ungeschützten Geschlechtsverkehr ab und ging auch davon aus, dass der Angeklagte das hervorgeholte Kondom benutzte. Das war für den Angeklagten erkennbar, sodass den getroffenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 StGB entnommen werden können.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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