Das Strafbefehlsverfahren

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Der Strafbefehl dient dazu, Fälle leichter Kriminalität in einem schriftlichen Verfahren abzuhandeln. Die Besonderheit liegt darin, dass es keine mündliche Hauptverhandlung gibt und der Beschuldigte kann rechtskräftig ohne Verhandlung verurteilt werden. Gegen Jugendliche kann ein Strafbefehl übrigens nicht ergehen. Das Strafbefehlsverfahren hat den Vorteil, dass dem Angeklagten die Situation einer öffentlichen Verhandlung erspart bleiben kann. Allerdings findet auch keine große Auseinandersetzung mit der Beweissituation statt. Es ist davon auszugehen, dass Strafbefehle durch das Gericht meist recht unkritisch erlassen werden.

Das Strafbehlsverfahren kann nur bei Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung etc.

Der Erlass eines Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft bei dem Strafrichter des zuständigen Amtsgerichts beantragt. Der Richter kann, wenn keine Bedenken bestehen, den beantragten Strafbefehl erlassen. Sofern er der Meinung ist, dass der Angeklagte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, kann er den Erlass des Strafbefehls ablehnen. In der Regel wird der Richter den Strafbefehl so, wie ihn die Staatsanwaltschaft beantragt hat, erlassen.

Wenn der Richter nicht ohne eine Hauptverhandlung entscheiden will, beraumt er einen Termin für eine mündliche Verhandlung an. Dies wird er auch dann tun, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen will oder wenn er eine andere Strafe verhängen will. Auch wenn der Richter Zweifel an der Beweislage hat, wird er den Strafbefehl nicht erlassen, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Dies führt dazu, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Dabei besteht die Gefahr, dass eine höhere Strafe verhängt wird. Der entscheidende Richter ist an den Strafbefehl nicht gebunden. Das sogenannte Verböserungsverbot gilt beim Strafbefehl eben nicht. Natürlich kann sich in der Verhandlung auch ergeben, dass der Angeklagte freigesprochen werden muss oder, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Sollte die Einspruchsfrist versäumt worden sein, so kommt unter bestimmten Umständen eine Wiedereinsetzung in Betracht. 

Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen. In aller Regel wird die Staatsanwaltschaft einer solchen Rücknahme zustimmen, sie muss es aber nicht tun. Sollte der in der Hauptverhandlung anwesende Staatsanwalt der Meinung sein, dass die Strafe aus dem Strafbefehl deutlich zu niedrig ist, so wird er die Zustimmung wohl verweigern und im Schlussvortrag eine höhere Strafe fordern.

Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. In diesem Fall kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten im Beschlusswege entscheiden. Dies bedeutet, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden muss, wenn nur die Höhe des Strafe angegriffen wird.

Dieser Artikel stellt nur einen kurzen Abriss über das Strafbefehlsverfahren dar. Eine umfangreiche Darstellung würde den Rahmen sprengen. Generell empfiehlt es sich, einen Strafbefehl durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ohne Akteneinsicht lassen sich die die Erfolgsaussichten eines Einspruchs nicht seriös beurteilen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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