Das Umgangsrecht in Zeiten von Corona

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Die Corona-Krise stellt für uns alle eine große Herausforderung dar und wirft immer wieder neue Fragestellungen im Alltag auf. Das betrifft auch den familienrechtlichen Bereich. Denn wenn wir nun alle dazu angehalten sind, möglichst soziale Kontakte zu meiden, stellt sich z. B. die Frage, ob das auch für Umgangskontakte mit den eigenen Kinder gilt, die nicht im eigenen Haushalt leben. 

Kann bzw. darf ich derzeit noch Umgangskontakte mit meinen Kindern wahrnehmen?

Die Vorgabe, soziale Kontakte zu vermeiden bedeutet in der Corona-Krise ausdrücklich nicht, dass keine Umgangskontakte mehr mit den eigenen Kindern, die außerhalb des eigenen Haushaltes leben, wahrgenommen werden dürften. Ein solches Verbot gibt es also nicht! Darauf weist auch das Justizministerium auf seiner Internetseite ausdrücklich hin. Dort heißt es nämlich u. a.:

"Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Corona-Krise weiter. Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Corona-Krise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde bzw. wie sich das vermeiden ließe."

Gelten vor der Corona-Krise geschlossene Umgangsvereinbarungen weiterhin?

Das bedeutet, dass die Umgangsregelungen, die auch schon vor Corona getroffen, grundsätzlich weiterhin gelten. Ausnahmen kann es nur dann geben, wenn diese Vereinbarungen nun dem Kindeswohl schaden würden. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn bei dem Elternteil, das die Umgangskontakte wahrnehmen möchte, Corona festgestellt wurde oder ein Verdachtsfall besteht.

Im Einzelfall sind natürlich auch Konstellationen denkbar, in denen das Kind aus gesundheitlichen Gründen besonders gefährdet ist, also etwa eine erhebliche Vorerkrankung aufweist und daher besonders isoliert werden muss. In solchen Fällen wird man im Einzelfall prüfen müssen, wie die Gefährdung des Kindes vermieden werden kann und welche Maßnahmen hierzu zu ergreifen sind. Der Regelfall ist aber der, dass Umgänge auch in Zeiten der Corona-Krise durchzuführen sind.

Und wenn das Kind trotzdem nicht herausgegeben wird?

Leider sind natürlich auch Situationen nicht auszuschließen, in denen Kinder trotz entsprechende Vereinbarung nicht zu Umgängen übergeben werden, weil der andere Elternteil sich nicht überzeugen lassen will, dass die Umgänge auch in Corona-Zeiten zu gewähren sind oder weil der andere Elternteil sich die aktuelle Lage "zu Nutze" machen will, um Umgänge zu stören. Dann besteht nach wie vor die Möglichkeit hiergegen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn noch kein Umgangstitel besteht, kann die Regelung des Umganges beim zuständigen Familiengericht (gegebenenfalls auch im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) beantragt werden. Auch jetzt, da kaum reguläre Gerichtstermine stattfinden, wird das Gericht über einen solchen Antrag zu entscheiden haben.

Gibt es bereits einen Titel, kann dieser – etwa durch Beantragung von Ordnungsgeld – durchgesetzt werden.


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