Das Umgangsrecht in Zeiten von Corona

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Derzeit herrscht bei getrennt lebenden Eltern eine große Verunsicherung zum Umgangsrecht.

Die Eltern stellen sich folgende Fragen:

Kann ich eine bestehende Regelung zum Umgang einseitig aussetzen? Kann ich den Umgang verweigern?

In den überwiegenden Fällen drohte bisher eine Bestrafung, wenn die Umgangsregelung nicht befolgt wird. Hiervon kann im Einzelfall aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie abgewichen werden.

Die Durchführung des Umgangs orientiert sich am Kindeswohl.

Umgang, wenn mein Kind ist krank?

Sollte das Kind an dem Corona-Virus erkrankt sein, aber keine Symptome aufweisen, kann der Umgang aus Sicht des Kindes durchgeführt werden. 

Allerdings muss sich das Kind aufgrund der Bestimmungen der zuständigen Behörden in Quarantäne begeben, weswegen auf alle sozialen Kontakte verzichtet werden sollte, bis die Erkrankung geheilt oder eine Ansteckung ausgeschlossen ist. Das trifft auch auf den Fall einer verhängten Ausgangssperre zu. Danach wäre die Wahrnehmung des Umgangs unmöglich.

Anordnung der Quarantäne

Bitte beachten: Bei Anordnung des Vollzuges der Quarantäne gemäß § 30 IfSG ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dagegen gemäß § 75 IfSG strafbar. Es können Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden. Wer durch Missachtung den Krankheitserreger verbreitet, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von 3–5 Jahren bestraft werden.

Umgang obwohl Ansteckungsgefahr?

Die Angst und Sorge ist berechtigt, das Kind könnte sich selbst anstecken und dies zu einer Kettenansteckung führen. Sollte sich ein Elternteil in letzter Zeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder leidet er/sie an Symptomen, die für eine Infizierung mit dem Corona-Virus sprechen, ist es möglich, zunächst auf eine Diagnose zu bestehen und sich die Testergebnisse zeigen zu lassen, bevor der Umgang ausgeübt oder auf diesen verzichtet wird.

Wenn der Umgang nicht stattfindet …

… sollten Ersatztermine gefunden werden. Wenigstens sollten Telefonate zwischen dem Kind und dem Elternteil ermöglicht werden, das den Umgang nicht ausüben kann.

Missbrauch des Coronavirus

Ein Missbrauch des Coronavirus zu eigenen Zwecken, Vereitelung des Umgangs oder Uneinsichtigkeit bei Absehen vom Umgang, weist unter Umständen auf mangelnde Erziehungsfähigkeit hin, was zum Entzug des Sorgerechts führen kann. 

Der gesundheitliche Schutz und auch soziale Kontakte sind für das Kind unerlässlich. Die Eltern sind aufgrund der elterlichen Sorge dazu verpflichtet, das richtige Maß zu halten und sich an einer gemeinsamen Lösungsfindung zu beteiligen. Mitunter ist es ratsam, eine vermittelnde Person zum Beispiel im Rahmen einer Mediation um Hilfe zu bitten. Unsere Mediationen finden derzeit per Videokonferenz statt.

Es existieren bisher keine gerichtlichen Entscheidungen aufgrund vergleichbarer Sachverhalte. Deswegen scheuen Sie sich nicht, sich eine rechtliche Beratung einzuholen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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