Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

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Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten.

Sachverhalt:

Der Fahrer eines Pkw fuhr von der Autobahn ab, sah und passierte das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“. In Höhe eines Fußweges ergab eine Geschwindigkeitskontrollmessung, dass der Betroffene 76 km/h schnell fuhr. Nach Auffassung der zuständigen Bußgeldbehörde galt an dieser Stelle eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/, da sie innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist. Aufgrund dieses Geschehens verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dabei verwies es darauf, dass dem Betroffenen ein fahrlässiger Vorstoß vorzuwerfen sei. Er habe nach dem Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild „Ende der Autobahn“ noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Entscheidung:

Die von dem Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 24.11.2015 (Az.: 5 RBs 34/15) aufgehoben. Das OLG Hamm entschied, dass die Feststellungen des Amtsgerichts keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften rechtfertigen können. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Martin Volkmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht


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