Verkehrsschild "Ende der Autobahn" bedeutet keine Geschwindigkeitsbegrenzung

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 24.11.2015 darauf hingewiesen, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ nur anzeigt, dass die besonderen Regeln für Autobahnen nicht mehr gelten. Es ordnet hingegen keine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an.

Ein Autofahrer aus Essen war im Mai 2014 von der A52 kommend auf der Norbertstraße in Essen, Fahrtrichtung Essen-Haarzopf, mit 76 km/h geblitzt worden. Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ hatte er zuvor passiert. Die Bußgeldstelle war der Meinung, es seien an dieser Stelle nur 50 km/h erlaubt gewesen. Das Amtsgericht Essen sah das genauso und verurteilte den Mittfünfziger wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 Euro. Bereits nach dem Passieren des Verkehrsschilds „Ende der Autobahn“ sei der Betroffene verpflichtet gewesen, die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Es komme nicht darauf an, so der Bußgeldrichter, ob danach noch ein die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt sei.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde hatte der wehrhafte Autofahrer beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg. Das OLG hob das Urteil wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurück.

Die Verurteilung war deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Amtsgericht lediglich festgestellt hat, dass der Betroffene das Zeichen „Ende der Autobahn“ passiert hat, aber nicht der Frage nachgegangen war, ob dahinter noch ein Ortseingangsschild gestanden habe oder ob sich der Charakter einer geschlossenen Ortschaft für den Betroffenen aufgrund der Bebauung habe aufdrängen müssen. Nur dann nämlich wäre für den Betroffenen von der Geltung der innerorts herrschenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen gewesen. Das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ enthalte eine solche Anordnung hingegen nicht.

(OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, Aktenzeichen: 5 RBs 34/15)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.01.2016


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