Das Ziel der Verteidigung – die Einstellung des Strafverfahrens

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In den meisten Fällen verfolge ich als Strafverteidigerin das Ziel, eine Einstellung des Strafverfahrens für meine Mandanten zu erreichen. Die Einstellung des Verfahrens hat den Vorteil, dass eine Hauptverhandlung – und damit auch das Risiko einer Verurteilung – vermieden wird. Das Risiko einer Verurteilung besteht immer, auch wenn man noch so unschuldig ist. Die Einstellung des Verfahrens ist also ein probates Mittel, dieses Risiko auszuschließen und ein Strafverfahren ohne eine Verurteilung zu beenden.

Arten der Einstellung

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht verschiedene Einstellungsmöglichkeiten vor. In der Praxis spielen drei von ihnen eine große Rolle: Die Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis und aus Opportunitätsgründen, wobei diese ohne und mit Geldauflage erfolgen kann. 

Einstellung mangels Tatverdachts

In § 170 Abs. 2 StPO ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Die Staatsanwaltschaft geht bei dieser Einstellung davon aus, dass es wahrscheinlich nicht zu einer Verurteilung kommen wird. Sie verneint einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten.

Das Verfahren kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eingestellt werden. Aus rechtlichen Gründen, wenn zum Beispiel kein Straftatbestand erfüllt ist und aus tatsächlichen Gründen, wenn die Vorwürfe nicht nachgewiesen werden können. 

Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Geldauflage

Ein Strafverfahren kann nach § 153 StPO aus Opportunitätsgründen (wegen Geringfügigkeit) eingestellt werden. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben einen weiten Spielraum, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen.

Nach § 153 StPO können Strafverfahren eingestellt werden, bei denen

  • ein Vergehen im Raum steht (Strafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe),
  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist
  • und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Die Einstellung ohne Auflage kommt damit eher bei Straftaten im unteren Bereich der Kriminalität in Betracht. Ein einwandfreies Bundeszentralregister oder besondere Umstände, wie psychische Belastungen oder schwierige Lebenssituationen, können für eine Einstellung sprechen. Typische Delikte für Einstellungen nach § 153 StPO sind beispielsweise Beleidigungen und Diebstähle geringwertiger Sachen.

Einstellungen wegen Geringfügigkeit mit Geldauflage

Wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, etwa weil sich eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit abgespielt hat, kann sie das Strafverfahren nach § 153a StPO unter anderem gegen eine Geldauflage einstellen. 

Die Höhe der Geldauflage hängt von dem entstandenen Schaden oder den sonstigen Folgen des Tatvorwurfes ab. Die Geldauflage kann an eine gemeinnützige Einrichtung, die Staatskasse oder an Verfahrensbeteiligte gezahlt werden und muss innerhalb eines halben Jahres beglichen werden. Eine Ratenzahlung ist möglich.

Die Einstellung gegen Geldauflage kommt auch im Bereich mittlerer Kriminalität in Betracht. Sie kann bei Vorwürfen wegen Körperverletzung, Diebstahls- oder Betruges, fahrlässiger Körperverletzung, Urkundenfälschung sowie Beleidigung erreicht werden.

Keine Eintragung im Bundeszentralregister

Die Einstellung des Strafverfahrens ist nicht mit einer Entscheidung über die Schuld des Betroffenen verbunden. Denn es wird nicht geprüft, ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Der Vorwurf wird mit der Zustimmung zu einer Einstellung auch nicht automatisch eingeräumt, selbst wenn die Zahlung einer Geldauflage angeboten wird. 

Ein eingestelltes Strafverfahren wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Betroffene dürfen sich deshalb weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. Auch berufsrechtliche Folgen können bei den meisten Berufsgruppen (nicht bei Polizeibeamten) durch eine Verfahrenseinstellung vermieden werden.

Strafverteidiger einschalten

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt im Strafrecht kontaktieren. Denn leider werden Strafverfahren nur in absoluten Ausnahmefällen ohne die Mitwirkung eines Strafverteidigers eingestellt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Vorwurf bereits eingeräumt und sich entschuldigt haben.

Als Strafverteidigerin prüfe ich immer, ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt, und rege diese gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht an. Wenn Sie wissen wollen, ob in Ihrem Fall eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden kann, vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin.


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