Das zuständige Gericht
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1. Man unterscheidet hier zwischen der örtlichen (z.B. Arbeitsgericht Berlin oder Arbeitsgericht Potsdam) und der sachlichen Zuständigkeit (z.B. Arbeitsgericht Berlin oder Landgericht Berlin).
2. Sachlich sind die Arbeitsgerichte unter anderem dann zuständig, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis handelt.
3. Örtlich können mehrere Arbeitsgerichte zuständig sein, der Arbeitnehmer kann dann wählen.
4. Zuständig sind das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitsgebers und auch das Arbeitsgericht, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Arbeitet z.B. ein Arbeitnehmer in Berlin bei einer Firma mit Niederlassung in Potsdam, kann er beim Berliner Arbeitsgericht oder beim Arbeitsgericht Potsdam klagen.
5. Daneben besteht die Möglichkeit bei den Arbeitsgerichten (sämtlicher) Niederlassungen des Arbeitgebers zu klagen.
6. Wird ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, so besteht die Möglichkeit, die Verweisung des Rechtsstreites zu beantragen.
7. Ist das Gericht sachlich unzuständig, muss das Gericht die Verweisung von Amts wegen vornehmen. Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt.
Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
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