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Dashcam – als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess erlaubt!

  • 2 Minuten Lesezeit
Andrea Stahl anwalt.de-Redaktion
  • Aufklärung des Unfallgeschehens aufgrund Beweisnot, Abwägung im Einzelfall
  • Verstoß gegen Datenschutz nachrangig
  • Im Unfallhaftpflichtprozess muss Geschädigter vieles beweisen und Angaben machen

Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet

Im Verhandlungstermin des Bundesgerichtshofs (BGH), zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess, ging es um die vorinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) und Landgerichts (LG) Magdeburg. Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, dass zwei Autos beim Linksabbiegen kollidierten. Zu klären war, wer von beiden Beteiligten die Kollision herbeigeführt hatte und ob hierfür die Dashcam Aufzeichnung des Klägers verwertbar ist. Da der Kläger, außer der Dashcam, keinen Beweis erbringen konnte, dass der Beklagte beim Abbiegen auf die Fahrspur des Klägers geriet, erhielt dieser nur die Hälfte des von ihm geltend gemachten Gesamtschadens. Demzufolge wurde kein ausreichender Beweis erbracht und auch die Zeugin und Beifahrerin des Klägers konnte nicht zur Aufklärung des Falls beitragen. Das Angebot des Klägers, seine Dashcam-Aufzeichnungen zu verwerten, um den Fall aufzuklären, wurde von den Gerichten aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen abgelehnt, da diese dem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Des Weiteren ist der streitgegenständliche Betrag von nur 1000 Euro als relativ gering anzusehen.

BGH erlaubt Dashcam-Aufzeichnungen

Auf der einen Seite stehen die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite die Interessen des Klägers und der Gerichte, Unfälle wahrheitsgemäß aufzuklären. Dafür ist genau festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Dashcam-Aufzeichnungen verwertet werden dürfen und wann es in die Rechte anderer Personen eingreift. Gem. § 6 b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist solch eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Das meint, das genau zu klären ist, was ein berechtigtes Interesse ist und für welche Zwecke die Dashcam-Aufzeichnungen eingesetzt werden sollen. Hierbei sind die Interessen im Einzelfall unter den gegebenen Umständen abzuwägen. Der Beklagte hat sich einerseits freiwillig in den öffentlichen Straßenraum begeben und sich somit der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Andererseits kommt es aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrs zunehmend zu einer Beweisnot und die Dashcam ist ein Mittel zur Aufklärung. Andere Verkehrsteilnehmer, die in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sein können, unterliegen dem Datenschutz, Verstöße dagegen werden mit hohen Geldbußen geahndet. Zudem ist im Unfallhaftpflichtprozess Beweis zu erbringen und Angaben zum Geschehen zu machen, dies ist von hohem Gewicht und ein weiterer Grund die Dashcam als Beweismittel zuzulassen. Dieses Urteil ist für weitere Entscheidungen der Gerichte in Zukunft von erheblicher Bedeutung. 

(BGH, Urteil v. 15.05. 2018, Az.: VI ZR 233/17)

(AST)


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