Dashcam-Aufnahme

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Die sogenannten Dashcams sind kleine Videokameras, die auf dem Armaturenbrett im Auto befestigt sind. Sie erfreuen sich wachsender Beliebtheit bei Autofahrern, die vielfach den fließenden Verkehr festhalten wollen. Kein Wunder, dass Videoaufnahmen in letzter Zeit auch in Prozessen vor Gericht aufgetaucht sind:

Das fortlaufende Filmen von Verkehrsszenen ohne Anlass ist datenschutzrechtlich sicher zu beanstanden.

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Nienburg die Verwertung der Videoaufnahmen in einem Strafverfahren wegen Nötigung zugelassen. In einem Strafprozess gegen einen Verkehrsrowdy hat das Gericht Bilder als Beweismittel akzeptiert, die ein betroffener Zeuge mit der Mini-Kamera in seinem Auto aufgenommen hat.

In diesem Fall lief die Auto-Kamera nicht fortlaufend, sondern war erst aus einem konkreten Anlass heraus angestellt worden. Nach dem ersten Übergriff schaltete der Autofahrer die Dashcam ein und legte die Videos in der Verhandlung vor. Das Gericht akzeptierte die Aufnahmen als Beweismittel, weil sie mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar seien. Insbesondere dienten sie zur Beweissicherung in einem ganz konkreten Verfahren. Wenn dagegen Privatpersonen mit der Mini-Kamera Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich als selbsternannte „Hilfssheriffs“ gerieren, wären die Aufnahmen nicht zuzulassen. Allerdings darf die abstrakte Furcht von Datenerhebung nicht dazu führen, dass dem Autofahrer durch die Hilfsmittel in einem anschließenden Strafverfahren vorenthalten werden. Im entschiedenen Fall sah das AG Nienburg die Beweissicherung per Video als verhältnismäßig an (AZ: 4 Ds 520 Js 39473/14).

Im Nienburger Fall war der Zeuge – ein ausgebildeter IT-Spezialist – vom späteren Angeklagten wegen eines vermeintlich verkehrswidrigen Verhaltens ausgebremst und beschimpft worden. Der Verkehrsrowdy wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung zu 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Führerschein wurde ihm für die Dauer von 10 Monaten entzogen.


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