Dashcam-Aufnahmen: laut BGH im Zivilprozess doch verwertbar!

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Der Bundesgerichtshof hat sich im Mai 2018 mit seinem Urteil einmal mehr der Frage der Verwertbarkeit von sog. Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess gewidmet und diese trotz einer grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit anerkannt.

Im vorliegenden Fall war Streitgegenstand ein Verkehrsunfall aufgrund einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Linksabbiegen auf gegenüberliegenden Fahrspuren. Der Kläger führte dabei während der Fahrt eine am PKW angebrachte „Dashcam“ mit sich, welche den Unfallhergang aufgezeichnet hatte. Das LG verwehrte dem Kläger jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken und einem etwaigen daraus resultierenden Beweisverwertungsverbot den Beweisantritt anhand der entstandenen Aufnahmen. Letztlich hielt man sich an den Sachverständigen, nach dessen Gutachten die Schilderungen beider Parteien als zutreffend möglich gewesen seien.

Die vom Kläger daraufhin eingelegte Revision erachtete der 6. Zivilsenat des BGH schließlich als zulässig und begründet. 

Zwar sei die vorgelegte Videoaufzeichnung nach geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich unzulässig gem. § 4 BDSG bzw. § 6b Abs. 1 BDSG bzw. § 28 Abs. 1 BDSG. Demnach seien permanente anlasslose Aufzeichnungen des gesamten Geschehens entlang der Fahrstrecke des Klägers aufgrund von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, da es technisch schon möglich sei, auch kurze anlassbezogene Aufzeichnungen des unmittelbaren Unfallgeschehens anzufertigen – etwa durch eine Auslösung der Kamera erst bei Kollisionen oder Erschütterungen.

Dennoch seien die hier streitgegenständlichen Aufzeichnungen im Haftpflichtversicherungsprozess verwertbar. Eine Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Es müsse vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen im Einzelfall stattfinden. 

Letztlich überwiegen das Interesse des Klägers an seinem grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits und das Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Beklagten. Schließlich sei es auch nicht Sinn und Zweck der Persönlichkeitsrechte, Beweisverwertungsverbote zu erschaffen, sodass die Hinnahme einer derartigen Verletzung zumindest im Zivilprozess hinzunehmen sei. 

Nach alldem war die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. 

Urteil des 6. Zivilsenates des BGH Mai 2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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