Dashcam-Aufzeichnungen – zulässiges Beweismittel im zivilen Verkehrsunfallprozeß?

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Sogenannte Dashcams sind mobile Bildaufzeichnungsgeräte, die in Kraftfahrzeugen auf dem Armaturenbrett, an der Windschutzscheibe oder ggf. am Motorradhelm angebracht sind und während der Fahrt fortwährend mitlaufen. Varianten sind Kameras als Smartphone-Apps und Kameras, die nur anlassbezogen per Bewegungsmelder oder auf Knopfdruck aktiviert werden. Dashcam-Aufzeichnungen von einem Meteoritenflug am Ural im Jahr 2013 machten die in Russland längst gängige Kameratechnik in PKW in Deutschland erstmals weiten Kreisen bekannt. Während sich hierzulande manch einer noch fragt, warum er sich eine Dashcam ins Auto pappen sollte (man überwacht sich damit ja auch irgendwie unnötig selbst), ist die kleine Kamera als Beweismittel längst in den deutschen Gerichtssälen angekommen. Die Diskussion, ob Dashcam-Aufzeichnungen rechtswidrig erlangte Beweismittel darstellen und ob sie daher überhaupt vom Gericht verwertet werden dürfen, steckt in den Kinderschuhen.

Die Problematik hängt sich an § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf. Hiernach darf vereinfacht gesagt der öffentliche Raum nur unter bestimmten Voraussetzungen videoüberwacht werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen (z. B. Inhaber des Hausrechtes) überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und die dafür verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Auf den Bildern identifizierte Personen sind über die Verwertung und Nutzung der Daten zu benachrichtigen. Nicht benötigte Daten müssen gelöscht werden.

All diese Voraussetzungen des Datenschutzes dürften regelmäßig verletzt sein, wenn eine Vielzahl unbekannter Privatpersonen aus dem PKW heraus in Dauerschleife andere Verkehrsteilnehmer abfilmt. Wie immer man zu der Dashcam steht: Jeder, der einen Dritten – zumal heimlich – auf Video aufzeichnet, greift in dessen Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Wir reden also über die Verletzung von Rechten auf höchster Verfassungsebene.

Es fehlt bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen. Daher besteht insbesondere im Zivilprozess um Schadensersatz aus Verkehrsunfällen für den Bürger ein hohes Maß an Unsicherheit. [Die rechtliche Situation im Verwaltungs- sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenprozess bleibt hier außen vor.]

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte in einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall den § 6b BDSG kurzerhand für unanwendbar. Und selbst wenn die Aufzeichnungen von einem Einparkunfall in das Persönlichkeitsrecht des zum Schadensersatz Verurteilten eingriffen, so überwiege in einer Abwägung das staatliche Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege.

Hintergrund: Ohne die Beweisverwertung der Dashcam-Aufzeichnungen wäre das Verschulden nicht aufklärbar gewesen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.02.2016 – 2 O 4549/15). In einer ähnlich prekären Beweislage des Geschädigten bejahte das LG Landshut die Zulässigkeit der Beweisverwertung von Dashcam-Aufnahmen. Ohne die Verwertbarkeit des Videos hätte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch nicht beweisen können (LG Landshut, Beschluss vom 1.12.2015 – 12 S 2603/15).

Das Landgericht Traunstein sah es ähnlich. Im Standardfall der Dashcam werde davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine „anlassbezogene“ Aufzeichnung […] „Im vorliegenden Fall wurde durch die vorgenommene technische Gestaltung – dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen – gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse […] zurücktritt und zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im vorliegenden Falle führt.“ Das LG wies damit eine Schadensersatzklage ab, weil die Videoaufzeichnungen belegten, dass die Klägerin die Vorfahrt des Beklagten grob missachtete. Ohne die Videoauswertung hätte Aussage gegen Aussage gestanden (LG Traunstein, Urteil vom 1.07.2016 – 3 O 1200/15).

Dashcams als zulässiges Beweismittel in Ausnahmefällen bejahte außerdem das LG Frankenthal. Der Verwender der Kamera hatte diese aus Vergesslichkeit zwar ohne Grund während des Unfallereignisses seit längerer Zeit in Betrieb, was das LG grundsätzlich für rechtswidrig halte. Allerdings hatte der Nutzer die Kamera zuvor nachweislich verkehrsanlassbezogen eingeschaltet. Die Richter erachteten die Vergesslichkeit nicht als sanktionswürdig bei dem später tatsächlich erfolgten Unfall (LG Frankenthal, Urteil vom 30. Dezember 2015 – 4 O 358/15).

Ganz anders handhabt das LG Memmingen Dashcams und den Datenschutz. Ein Verstoß gegen den anwendbaren § 6b BDSG liege vor. Die Zulassung von Dashcam-Videoaufzeichnungen als Beweismittel würde zu einer flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes führen, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt würde. Die Verwendung von Dashcams würde im öffentlichen Verkehrsraum einen „permanenten Überwachungsdruck“ erzeugen. Das LG Memmingen verurteilte den Verwender einer Dashcam zur Unterlassung von Videoaufnahmen der Nachbareinfahrt. Die Bordkamera schaltete sich per Bewegungsmelder ein, so dass die gegenüberliegende Einmündung der Nachbarn unter Dauerüberwachung stand, sobald sich dort jemand regte. Das LG stellte aber auch klar, dass es Momente geben könne, in denen eine Kameraüberwachung zulässig sein könnte. Etwa wenn eine Person auf frischer Tat bei einer Sachbeschädigung betroffen wird und sodann die Kamera eingeschaltet werde (LG Memmingen, Urteil vom 14.01.2016 – 22 O 1983/13).

Auch das LG Heilbronn erteilte der Beweisverwertung von Dashcam-Aufzeichnungen in einem Schadensersatzprozess aus Verkehrsunfall mit ähnlicher Begründung eine klare Abfuhr. Eine Überwachung sei allenfalls in einer Notwehr- oder notwehrähnlichen Lage zulässig, nicht jedoch bei verdachtsloser Daueraufzeichnung des Straßenverkehrs, mag es auch einmal zum Unfall kommen (LG Heilbronn, Urteil vom 3.02.2015 – I 3 S 19/14, 3 S 19/14).

Warum sich der Dashcam-Streit zurzeit augenscheinlich in Süddeutschland abspielt, ist Spekulation. In NRW urteilte bisher das Amtsgericht Köln, dass die Videoaufzeichnungen einer Bordkamera als Beweis im Zivilprozess um Schadensersatz aus Verkehrsunfall verwertet werden durften. Der Kameraverwender selbst war am Verkehrsunfall nicht beteiligt. Seine für das Urteil herangezogenen Aufnahmen belegten jedoch einen Rotlichtverstoß des Schädigers (AG Köln, Urteil vom 1.09.2014 – 273 C 162/13).

Das AG Düsseldorf bejahte eine Verwertung im Zivilprozess, weil im entsprechenden Fall die schädigende Partei gar nicht zu sehen, der Unfallhergang dennoch mithilfe des Videos aufzuklären war. Persönlichkeitsrechte eines nicht Sichtbaren könnten jedoch von vornherein durch eine Videoaufzeichnung nicht verletzt sein (AG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 – 24 C 6736/14).

Fazit: In Schadensersatzprozessen rund um das Thema Verkehrsunfälle ist die rechtliche Zulässigkeit der Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen noch völlig offen. Insbesondere die Gerichte in NRW haben mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dem Thema noch völlig freie Hand, sich für oder gegen eine Verwertung zu entscheiden. Die hochgradig am Einzelfall ausgerichtete Rechtsprechung eröffnet bedrängten Schädigern wie Geschädigten in Beweisnot weite Argumentationsspielräume. Wer eine Dashcam verwendet, kann sich im Falle eines Verkehrsunfalles derzeit noch nicht darauf verlassen, mit den Aufzeichnungen ein gerichtsfestes Beweismittel an der Hand zu haben. Der Verwender sollte zudem daran denken, dass die Aufzeichnungen ihn selbst auch belasten könnten.



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