Datenschutzauskunft: Schadenersatz im Mietrecht

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Beachtliches Urteil des LG Ravensburg 2 O 363/19 zum Datenschutz, Auskunftsrechten Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Kläger, ein Mieter, war der Auffassung, nach Art. 15 DSGVO stehe ihm ein Anspruch auf Mitteilung des Namens des Mitbewohners zu, welcher sich über ihn bei der Beklagten, der Vermieterin, beschwert habe.

Nachdem ihm die Auskunft verweigert wurde, forderte er Auskunft und Schmerzensgeld. Den Schmerzensgeldanspruch stütze er auf Art. 82 DSGVO.

Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe, hat der Kläger, so das Landgericht, nach Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt personenbezogene Daten vorliegen, sind diese jedenfalls nicht im Sinne des Art. 4 lit 1, Art. 15 Abs. 1 lit g) DSGVO „erhoben“ worden. 

Es könne dahinstehen, ob die Daten „Geruchsbelästigung“, bezogen auf die Wohnung des Klägers, und / oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ überhaupt personenbezogene Daten darstellen, die von der Beklagten verarbeitet worden sind. Grundsätzlich stellen Daten, die einen Sachbezug haben, keine personenbezogene Daten dar. Je nach Detaillierungsgrad können sie, wenn sie im Kontext Auswirkungen auf wirtschaftliche oder soziale Positionen einer Person haben, indes als personenbezogene Daten gelten.

Kein Anspruch auf Auskunft woher die Daten stammen.

Selbst wenn das Aufführen der „Geruchsbelästigung“ und / oder „Ungeziefer im Treppenhaus“ aufgrund der darauf gestützten Wohnungsbesichtigung und Aufforderung zum Aufräumen in den Schreiben der Beklagten eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger mitzuteilen hat, woher diese Daten stammen. 

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO.

Hierzu wäre ein schlüssiger Vortrag auch zur Kausalität einer Pflichtverletzung zu einer behaupteten erheblichen Ehrverletzung zu.

Dies ist bei einer Verweigerung bezüglich der Beschwerde eines Mitbewohners und der Benennung dessen Daten nicht der Fall.


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