Der Abwicklungsvertrag und die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers

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Der Abwicklungsvertrag ist ein schönes Instrument, um die Interessen beider Parteien einigermaßen in Einklang zu bringen.

Selbstverständlich gibt es immer Mittel und Wege, sich gerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Man sollte diese Möglichkeit der Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der 3 Wochen seit Zustellung der Kündigung auch nicht aus den Augen verlieren.

Dennoch werden die wenigsten Arbeitnehmer wohl Interesse daran haben, sich durch ein Arbeitsgericht, ihren Arbeitsplatz zurück zu erstreiten. Man kann sich durchaus leicht vorstellen, welche Arbeitsbedingungen einen solch wieder eingeklagten Arbeitnehmer wohl im Betrieb erwarten können.

Dann ist es besser, man findet ein gemeinsames Ende mit Anstand und Vernunft.

Ganz oft wird Ihnen im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt.

Ich rate Ihnen, einen solchen Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft sofort zu unterschreiben.

Es gibt immer Klauseln, die man noch erfolgreich mit dem Arbeitgeber, oft auch gar nicht so sehr gegen seinen Willen, sondern weil er diese einfach nicht gesehen hat, reinverhandeln kann.

Haben Sie schon mal etwas von Outplacement gehört? Oder kennen Sie eine besonders günstige Vertragsklausel, für den Fall, dass Sie noch vor Ablauf Ihrer eigentlichen Kündigungsfrist ein sensationelles Jobangebot erhalten und nicht die restlichen Gehälter verlieren wollen? Wissen Sie, was § 615 BGB besagt?

Ich will Sie gar nicht großartig mit juristischen Feinheiten belästigen.

Die oben genannten Aspekte sind nur Beispiele von Vertragsklauseln, über die man bei einem Aufhebungsvertrag nachdenken kann und oftmals auch sollte.

Suchen Sie sich daher den Rat eines fachkundigen Anwalts für Arbeitsrecht.

Wir haben sehr große Erfahrungen, gerade mit Abwicklungsverträgen bei Massenentlassungen aus Großbetrieben.

Genauso erfahren sind wir aber auch mit Kleinbetrieben, bei denen es ganz besonders darauf ankommt, ausgesprochen sensibel zu verhandeln.

Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir können Ihnen sehr gut helfen!

Georg Schäfer 

Rechtsanwalt


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